Nachtrag.
Stamme der Brotfarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte
oder Farbitempel zu vermerfer. ”
8 2. Someit an einzelnen Orten zur Aufnahme desnah S1ILI borgejchriebenen
Vermerfes geeignete Brotkarten richt im Gebrauch oder jolche Karten für einzelne
Perfortren nicht erteitt find, regelt die zujtändige Behörde die Zuteilung von Seife
st und anderen fetthaitigen Wajchmittein nad) Maßgabe der Grund.
übe deö S 1. s
$ 3. Die zuftändige Behörde ift befugt, Arzten, Yahnärzten, Tierärzten
Bahntechnikern, Hebammen und Krankenpfiegern auf Antrag einen Ausweis su
erteilen, Demzufo!ge an den Syrthaber in einem Monat über die auf Grund der 1
oder 2 erhältlihen Wajchmittel hinaus Yeinjeife bis zum Doppeiten Betrage der
im $ 1 vorgejehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen
Borlegung des Ausweijes erfo/gen; fie ift in der im $ 1 vorgejchriebenen Weife zu
vermerfen.
Arzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnifern, Hebammen und SKranfen-
pfiegern ijt die UÜberlafjung des Ausweijes an andere PBerjonen zum Bezuge von
Seife verboten.
$ 4. An Wiederverkäufer Dürfen Geife, Seiferrpulver und andere fetthaltige
Walchmittel nur infoweit abgegeben werden, a!S bereit3 vorher eirte dauernde Ge»
ihäftsverbindung zmiichen den Bertragsteilen bejtanden hat. Die in einem Ka’ender-
vierteijahr abgeberre Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen Salender-
berteiom des Yahres 1915 an denfjeiben Wiederverfäufer abgebenen Menge nicht
überfteigen.
Abweichungen von diejen Beltimmungen find nur mit Zuftimmuntg des Kriegs
auslönffe für pf.anzliche und tierische Die und Fette, ©. m. b. H. in Berlin zu-
lälfig.
| x 5. Die Berjorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Ge-
werbe3 erforderlichen Najierjeife erfoigt nad näherer Weilung des Striegaaus-
ichuffes für pflanzliche und tierifche Ole und Fette, ©. m. b. 9. in Berlin durd)
Nermittlung des Bundes deuticher Barbier-, Srijeur- und Prüdenmacher-Irnungen.
86. An techriiche Betriebe, insbejontdere Wafchanftalten, dürfen Geife,
Seifenpuiver und fetthaitige Wajchmittel nur mit Yuftimmung des Kriegsausichufjes
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, &. m. b. 9. in Berlin, abgegeben werden.
Für Wäfchereien, die weniger a‘3 zehn Arbeiter beichäftigen, Tarın die zuftändige
Behörde auf Antrag einen Ausweis ausftellen, gegen dejjen Vorlegung die zur Auf-
vechterhaltung Des Betriebs erforderliche Menge an Wajchmitteln abgegeben werden
darf. Der Ausweis muß die zufällige Höcftmenge angeben. Der Beräußerer hat
die Abgabe auf dem Ausweis in derim $ 1 borgejchriebenen Weife zu vermerken.
Den Srhabern der Wäjchereien ift die UÜberlafjung des Ausmweijes ar andere
Berjonen zum Bezuge von Wafchmitteln verboten.
7. Weiche Behörden a‘S zuftändige Behörden im Sinne der $$ 2, 3 und 6
anzujehen find, beftimmt die Landeszentraibehörde; fie erläßt auch erforderlichen-
falls nähere Beftimmungen über die nad) $ 2 erforderiiche Regeiung der Geifen-
auteilung jfowie die nach $$ 3 und 6 auszuftellenden Ausmweije.
8 8. Die Beftimmungen diejer Verordnung finden feine Anwendung gegen-
über dent Heeresverwaltungen, der Marineverraitung und denjenigen ‘Berjonen, die
von dieferr Verwaltungen mit Wafchmitteln verforgt werden. Die Verwaltungen
treffen befondere Anordnungen über die Verjorgung.
8 9. Wer der Beftimmunger der 88 1, 3, 4, 5, 6 zumiderbandelt, wird mit
en bis zu fech3 Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünfzehrhundert Mark
eitraft.
8.10. Diefe Beftimmungen treten mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
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