Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Nachtrag. 
Stamme der Brotfarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte 
oder Farbitempel zu vermerfer. ” 
8 2. Someit an einzelnen Orten zur Aufnahme desnah S1ILI borgejchriebenen 
Vermerfes geeignete Brotkarten richt im Gebrauch oder jolche Karten für einzelne 
Perfortren nicht erteitt find, regelt die zujtändige Behörde die Zuteilung von Seife 
st und anderen fetthaitigen Wajchmittein nad) Maßgabe der Grund. 
übe deö S 1. s 
$ 3. Die zuftändige Behörde ift befugt, Arzten, Yahnärzten, Tierärzten 
Bahntechnikern, Hebammen und Krankenpfiegern auf Antrag einen Ausweis su 
erteilen, Demzufo!ge an den Syrthaber in einem Monat über die auf Grund der 1 
oder 2 erhältlihen Wajchmittel hinaus Yeinjeife bis zum Doppeiten Betrage der 
im $ 1 vorgejehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen 
Borlegung des Ausweijes erfo/gen; fie ift in der im $ 1 vorgejchriebenen Weife zu 
vermerfen. 
Arzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnifern, Hebammen und SKranfen- 
pfiegern ijt die UÜberlafjung des Ausweijes an andere PBerjonen zum Bezuge von 
Seife verboten. 
$ 4. An Wiederverkäufer Dürfen Geife, Seiferrpulver und andere fetthaltige 
Walchmittel nur infoweit abgegeben werden, a!S bereit3 vorher eirte dauernde Ge» 
ihäftsverbindung zmiichen den Bertragsteilen bejtanden hat. Die in einem Ka’ender- 
vierteijahr abgeberre Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen Salender- 
berteiom des Yahres 1915 an denfjeiben Wiederverfäufer abgebenen Menge nicht 
überfteigen. 
Abweichungen von diejen Beltimmungen find nur mit Zuftimmuntg des Kriegs 
auslönffe für pf.anzliche und tierische Die und Fette, ©. m. b. H. in Berlin zu- 
lälfig. 
| x 5. Die Berjorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Ge- 
werbe3 erforderlichen Najierjeife erfoigt nad näherer Weilung des Striegaaus- 
ichuffes für pflanzliche und tierifche Ole und Fette, ©. m. b. 9. in Berlin durd) 
Nermittlung des Bundes deuticher Barbier-, Srijeur- und Prüdenmacher-Irnungen. 
86. An techriiche Betriebe, insbejontdere Wafchanftalten, dürfen Geife, 
Seifenpuiver und fetthaitige Wajchmittel nur mit Yuftimmung des Kriegsausichufjes 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette, &. m. b. 9. in Berlin, abgegeben werden. 
Für Wäfchereien, die weniger a‘3 zehn Arbeiter beichäftigen, Tarın die zuftändige 
Behörde auf Antrag einen Ausweis ausftellen, gegen dejjen Vorlegung die zur Auf- 
vechterhaltung Des Betriebs erforderliche Menge an Wajchmitteln abgegeben werden 
darf. Der Ausweis muß die zufällige Höcftmenge angeben. Der Beräußerer hat 
die Abgabe auf dem Ausweis in derim $ 1 borgejchriebenen Weife zu vermerken. 
Den Srhabern der Wäjchereien ift die UÜberlafjung des Ausmweijes ar andere 
Berjonen zum Bezuge von Wafchmitteln verboten. 
7. Weiche Behörden a‘S zuftändige Behörden im Sinne der $$ 2, 3 und 6 
anzujehen find, beftimmt die Landeszentraibehörde; fie erläßt auch erforderlichen- 
falls nähere Beftimmungen über die nad) $ 2 erforderiiche Regeiung der Geifen- 
auteilung jfowie die nach $$ 3 und 6 auszuftellenden Ausmweije. 
8 8. Die Beftimmungen diejer Verordnung finden feine Anwendung gegen- 
über dent Heeresverwaltungen, der Marineverraitung und denjenigen ‘Berjonen, die 
von dieferr Verwaltungen mit Wafchmitteln verforgt werden. Die Verwaltungen 
treffen befondere Anordnungen über die Verjorgung. 
8 9. Wer der Beftimmunger der 88 1, 3, 4, 5, 6 zumiderbandelt, wird mit 
en bis zu fech3 Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünfzehrhundert Mark 
eitraft. 
8.10. Diefe Beftimmungen treten mit dem Tage der Verfündung in Kraft. 
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