Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Zigarettentohtabaf. 
Befanntmadung 
über die Einfuhr von Zigarettenrohtabaf. 
Som 19. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 deö Gejehe3 über Die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt 
ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.) 
$ 1. SZigarettentohtabaf, der aus dem Ausland eingeführt wird, ift, joweit 
der Reichsfanzler dies bejtimmt, an Die Bigarettentabaf-Einkaufsgejellichaft m. b. 9. 
in Berlin zuliefern. Der Neichöfang‘er karın beftimmen, meiche Tabafe al Zigaretten- 
vohtabaf im Sinne diejer Verordrung anzujehen find. 
Die Ablieferung von mehr al3 15 vom Hundert der eingeführten Tabalmengen 
farn nur mit Yuftimmung des Bundesrats angeordnet werben. 
g 2. Der Reichefanzier Fartır die näheren Bedingungen für die Lieferung des 
Yabat3 an die Gejeliichaft und für den Vertrieb des Tabaks durch Die Gejelliaft 
ieftfegen; er erläßt Die erforderlichen Ausführungsbeftimmungen. Er Tann bejtimmen, 
dag Aumiderhandiungen mit Gefängnis bi3 zu jech! Mortaten oder mit ©eldjtrafe 
bi3 zu fünfzehnhundert Mark beftraft und daß neben der Strafe der Tabaf, auf 
ven fich die Zumiderhandiung bezieht, ohne Unterjchied, ob er dem Täter gehört 
oder nicht, eirtgezogen mird. 
$ 3. Der Reichötanzfer fan Ausrahmen zwajjen. Er Tann Borjchriften über 
die Durchfuhr von Zigarettertrohtabaf erlafjen. 
g 4. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft. 
Der NReichgkanz!er beitimmt den geitpunft des Nußerkraftiretens. 
Ausführungsbejtimmungen 
zur Derorönung des Bundestats vom 19. April 1916 über 
die Einfuhr von Zigarettenrohtabat. 
Bom 20. April 1916. 
(Auf Grund der 88 2 und 3 der Verordnung de Bundesrats über die Einfuhr vor 
BZigarettenrohtabaf vom 19. April 1916.) 
51. Wer aus dem Ausland HZigarettentohtabaf einführt, ift verpflichtet, den 
Gingang des Bigaretterrrohtabafs im Inland der Higareitentabaf-Einfaufsgejell- 
ihaft m. b. 9. in Beriin unter Angabe der Menge ‚ver Arten, de3 im einzelien 
bezahlten Einfaufspreifes und des Aufbermahrungsortes unverzüglich artzuzeigen; 
die Anzeige hat durch eingejchriebenren Brief zu erfoigen. Dabei ift tunlicgft ein von 
ver Bigarettentabaf-Einfaufögefellfchaft m. b. H. vorzujchreibendes Formular zu, 
enugen. 
As Einführender im Sinne diefer Beftimmungen gtit, wer nad) Eingang der 
Ware im Inland zur Verfügung über fie für eigene oder fremde Rechnung be- 
techtigt ift. Befindet jich der Berfügungsberechtigte nicht im Inlarıd, fo tritt an jeine 
Stelle der Empfänger. 
Al Bigarettenrohtabaf im Sinne diefer Beftimmungen gelten orientalijcdhe 
und Diejen gieichartige Tabafe. 
$2. Wer aus dem Aus‘arnd Zigarettenrohtabaf einführt, Hat der Zigaretten- 
tabaf-Eintaufsgefellichaft bis zu 15 vom Hundert der einzelnen eingeführten Gattungen 
auf Verlangen rad) ihrer Wahl zu überlafjen. Der Einführende hat den gejamten 
eingeführten Tabak mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, 
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