Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Nachtrag. 
in handeisübiiher Weife zu verfichern fomwie ihn der Sigarettentabaf-Einfaujs 
gejellichaft auf Verlangen an einem vor iht zu beftimmenden Orte zur Vefichtigung 
zu Stellen. 
’ jr 3. Die Bigarettentabaf-Einkaufögejellichaft hat fich unverzüiglich rtach, Enp- 
Tartg der Anzeige ($ 1) und, wenn eine Befichtigung vorgenommen Wird, nach der 
Bejichtigung zu erkiären, weichen Teil des eingeführten Bigarettenohtabats jie 
übernehmen will. 
Der Einführende hat von den der Gefellfchaft gewählten Tabak alsbald ausay- 
jondern und auf Abruf nach den Anmweifungen der Gejellichaft zu verladen. Die 
Verpflihtung zur jorgfältigen Behandlung und Verjicherung ($ 2 Sat 2) endet 
für bert freibleibenden Tabak mit der Ausjonderung, für den ausgefonderten Zeil 
mit der Abnahme durch die Gefellichaft. 
84. eg wetentabat an faneleltihaft at für den bon ihr überrrommenen 
Bigareftenrohtabaf einen argemefjenen Übernahmepreis zu zahlen. Der Übernahme- 
preis darf den Einftandöpreis zuzügiich der tatjächlichen Tranzportkoiten und eines 
Zujhlags von 5 vom Hundert des Einftandöpreifes für die allgemeinen Unfoiten 
nicht überfteigen. 
st der Einführende mit dem vor der Bigarettentabaf-Einfaufsgejeltichait 
gebotenen Preije nicht einverftanden, fo fest ein Ausschuß den Preis endgültig feit; 
der Ausihuß beftimmt auch, wer die baren Auslagen de3 Verfahren, in3bejondere 
die Koften eitteö bon ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat. 
Der Reichäfanzler ernennt den Vorfißenden des Ausichufies, feine Mitgiieder 
und deren Stellvertreter. 
Der Ausihuß entjcheidet in der Bejegung mit dem Vorfitenden und vier Mit- 
g.tedern, born welchen mindejtens drei fachfundig fein müfjen. 
Der Reichdlanzler Farın allgemeine Grundjäße aufftellen, die der Ausichuf 
bei feirten Entjcheidungen zu befolgen hat. 
$ 5. Der Verpflichtete hat ohne Rüdjicht auf die endgüitige Feitfebung des 
PBreifes zu liefern, die Zigarettentabaf-Einfaufsgejeltfchaft vorläufig den von ihr 
für arngemefjen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlajfung nicht freiwillig, jo wird das Eigentum auf trag 
der Bigarettentabaf-Einfaufsgejellichaft durch Anordnung der von der Landeszentral- 
behörbde beftimmter Behörde auf jie oder die von ihr in dem Arttrag bezeichnete 
Perjon übertragen. Die Anordnung h art dent zur Überlafjung Berpflichteten zu 
tihten. Das Eigentum geht über, joba‘.d die Anordnung ihm zugeht. 
5 6. Die Abnahme hat auf Verlartgert des Verpflichteten Späteftens binnen 
14 Zagen bon dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zigarettentabaf-Einfaufs- 
gejellihaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb ver Frift nicht, 
jo geht die Gefahr des Unterganges und der Verfchlechterung auf die Zigaretten- 
tabaf-Einkaufsgejelfihaft über, und der Kaufpreis ift von diefem Beitpunft ab mit 
1 bom Hundert über dem jeweiligen Reichbankfdisfontjab zu verzinjen. Die Zahlung 
erjolgt jpäteftens 14 Tage nach, Abrtahr e oder 4 Wochen nach) dem Tage, an welchem 
der Zigarettentabaf-Einkfaufsgefellihaft da Verlangen, den Tabal abzunehmen, 
zugegangent ijt. Tür fireitige Nejtbeträge beginnt die Frift mit dem Tage, an dem 
die Entiheidung des Ausichuffes der Zigarettentabat-Einkaufsgefelfihaft zugeht. 
$ 7. Alle Streitigkeiten, die jich zwijchen den Beteiligten über die Lieferung, 
Aufbewahrung, Verficherung und den Eigentumsübergang ergeben, ertticheidet 
endgültig eine von Der Landeszentralbehörde beitimmte Stelle, fomweit nicht nad) 
$ 4 der Ausihuß zuftändig ift. 
$ 8. Die Bigarettentabaf-Einfaufsgefelffchaft hat den vorn ihr übernommenen 
Zigaretiertrohtabaf an die Zigarettenherjteller mit Ausjchluß derjenigen, die jelbit 
Zabaf einführen, abzugeben. Dareben können reine Zigarettentabafjchneidereien 
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