ZTodeserllärung Kriegsverichollener.
{äfjig getoorden ift. Wird der Berjchollene jeit eirrem befonderen Kriegsereign
(einem Gefecht, einer Sprengung, einem Echiffsunfall oder dergleichen), an dem
er beteiligt war, vermißt, jo ift der Zeitpunft des Ereigrifjes a/8 Zeitpunkt des Todes
anzunehmen, e3 jei denn, Daß die Ermittlungen Die Annahme rechtfertigen, der Ber-
icholfene Habe das Ereignis überlebt.
$ 3. Solange nicht die Todeserklärung erfolgt ift, wird das Fortleben des
Berichollenren bi3 zu dem Beitpurft vermutet, der rrach $ 2 in Ermangelung eines
andern Ergebnifjes der Ermittlungen al3 Zeitpunkt des Todes anzunehmen ift.
$ 4. Für das Aufgebotöverfahren in den Fällen des $ 1 gelten die Vorfchriften
der Zivilprozeordrtung, forweit sticht im folgerrden ein anderes beitimmt ift.
5 5. Die Aufgebotsfrift muß mirndeitens eirrern Morat betragen.
86. Die Bekanntmachung des Aufgebots duch öffentliche Blätter Farın
unterbleiben.
Das Gericht Fanıt arordrten, daß das Aufgebot außer ar die Gerichtätafel in
der Gemeinde, in der der Berjchollene feinen legten Wohnjit gehabt hat, ar die für
amtliche Belanntmacdhungen beitimmte Stelle angeheftet wird.
Die Aufgebotsfrit beginnt mit der Anheftung des Aufgebot3 ar die Gericht3-
tafe
1.
$ 7. Die Vorihrift des $ 972 Ab). 1 Cab 2 der BZivilprozeßordnung findet
feine Anwendung.
88. Sn dem Ukteil ift der Beitpunkt des Todes nach Maßgabe des $ 2 feit-
ultellen.
Bi $ 9. Das Gericht fan das Verfahren auf die Dauer von längitend einem
Sahre außjegen, mern eine weitere Nachricht nach den Umftänden des Falles, ins-
befondere nach der Entfernung des legten bekannter Aufenthaltsorts des VBer-
ichollenen, nicht ausgejchlojjen eriheint. Gegen den Bejchluß findet fofortige Be-
jchwerde jtatt. Nacd) Ablauf der Zrift ift daS Verfahren vor Amts wegen fortzujegen.
$ 10. Für die Anfechtung eines nach Diefer Verordrtung erfajjener Ausichup-
urteil3 gelten Die Borjchrifter der Ziviiprogeßordnnung.
Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, jo ist die Klage nicht an die
Sciiten der SS 8, 976 der Zivilprozeßordnnung gebunden.
$ 11. Hat der Berfchollerte Die Todezerkiärung überlebt, jo farın er ihre Auf-
hebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen.
Der Aıttrag Fan fchriftlih oder zu Protokoll des Gerichtsichreibers gejtelit
werden. Der Antrag foll eirte Angabe der ihn begründenden Tatfachen und die Be-
zeichnung der Beweismittel enthalten.
$ 12. Bor der Entjceheideung tft der Staatsanwalt jomwie derjenige zu hören,
der die Todeserflärung ermwirkt hat.
$ 13. Der $ 968 der Zivilprozeßordrnung gilt entfprechend.
Ergeben fich Zweifel, ob der Antragiteller der für tot ExElärte ift, fo ift der Antrag
aa eifen und der Antragiteller auf den Weg der Anfechtungsklage zu ber-
weifert.
s 14. Die Enticheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie
erfoigt duch Beichluß. Gegen die Aufhebung der Todeserkiärung findet fein Rechts»
mittel ftatt; gegen die Zuridweilung de3 Antrags fteht dem Atragiteller Die jofortige
Beichmerde zu.
. 815. Per Antrag auf Aufhebung der Todaserklärung hat Diejeiben Wirfurgen
wie die Erhebung der Anfechtungsf.age.
sit die Todeserflärung duch Klage angefochten, jo ift das Verfahren über die
Anfechtungskiage bi8 zur Entjcheidung über den Antrag auszufegen.
Wird die Todezerklärung aufgehoben, jo wirkt der Beich uß für und gegen alle.
& s 16. Syn den Sälten des $ 1 und des $ 11 ift au der Staatsanmait artrags-
erechtigt.
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