Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Nachtrag. 
$ 17. Sn einem Verfahren nach den Vorichriften diefer Verordnung genügt 
zum Nachweis von Tatjachen, Die bei dem Truppenteife des Verfchollenen befmmmnt 
jind, eine mit dem Dienftjiegel verjeherte jchriftiiche Erfärung de3 militärijchen 
Diiziplinarvorgejeßten. 
Someit e3 ji um Tatjachen Handeit, die bei der oberfteit Milttärverwaitungs- 
behörde befannt find, genügt zum Nachweis die fchriftliche, mit dem Dienftfiegel 
verjeherte Auskunft der Behörde. 
$ 18. Zür das Verfahren nad) den BVorjchriften diefer Nerordrtung werde 
Serichtsgebühren richt erhebert. 
Wird ein Ausichiufurteit gemäß $ 14 aufgehoben, jo können die dem Antrag 
lteller erwachlenrer außergerichtiichen Keften ($ 91 Der ioilprogeßorönung) den- 
jertigert auferlegt werden, der das Augichiußurteil ertoirkt Hat. Auch Tarır angeordnet 
werden, baß derjenige, der die Todeserkiärung erwirft bat, die Koften eritattet, die 
an in der Biptiprogeßordnung dem Nachlaß des für tot Erf.ärten zur Rait 
gefalien find. 
$ 19. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verfündung in Sraft. 
  
Befanntmadhung, 
betreffend Ausführungsbejtimmungen zu der Derorönung 
des Bundesrats über die Erneuerung vernichteter Standes= 
regijter vom 25. November 1915. 
Som 12. April 1916. 
(Uuf Grund des $ 4 der Verordnung über die Erneuerung vernichteter Standes- 
regijter von 25. November 1915.) 
„Die VBorichriften des Bundesiats zur Ausführung des Gefekes über die Beur- 
fundung des Perjonenftandes urd die Ehejchliekung tem 25. März 1899 finden 
entjprechende Unmendurg, joweit jich nicht aus den foigenden Vorfchriftern Ab- 
weichungen ergeben: 
$ 1. Die neuen Negifler jind ad) den Muftern Er. A, Ern. B, Er. C, und 
zwar daS Geburtstegifter nach dem Mufter Ex. A, das Heiratöregifter nad) dem 
Mufter Emm. B und das Sterberegifter nach dem Mufter Ern. C zu führen. Die Mufter 
Jind aus den vorhandenen Rordiuden A, B und C durd) Vorrahme der erforderlichen 
Streihungen und Zufäße den Anlagen entjprechend herzuftelien!). 
$ 2. Das erneuerte Hauptregifter eines Jahres ift in einem befonderen Bande 
zu führen. Der nach $ 14 Wbj. 2 des Perjortenftandsgejeßes vorzunehmende Ab- 
Ihluß des Haupt- und Nebenregifters erfo'gt, wert anzurehment ift, daß die der- 
nicteten Eintragungen oder Die Eintragungen eines Kalenderjahres wiebder- 
hergeftellt jind. Den Zeitpunft des Abichiujfes beftimmt auf Borfchag des 
Ctandesbeamten die Aufjichtsbehörpe. u. 
$ 3. G©ehörten zu der vernichteten Eintragung Ergänzungen oder Berichti- 
gungen, jo fan mit Genehmigurg der Auflichtebehörde die Erneuerumg in der 
zorm einer einheitlichen Eintregung unter Berüdjichtigung des IrbaltS der bezeich- 
neten Bermerfe erfolgen. 
g 4. Sind die Perfünlichkeiten, deren Geburt, Tod oder Chejchliekung in dem 
vernichteten Negifter eingetragen war, mit Hinreichender Sicherheit feltgeftelit, 
jo ijt Die Errreuerung des Negifters aud) dann zufällig, wer der Inhalt der früheren 
  
1) Die Mufer find hier nickt abgedrudt. 
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