Nadıtrag.
5. Die Beihüife wird grundfäß‘ich unter Berüdjichtigung der Leiftungs-
fähigkeit der Gemeinde oder des Gemeinbeverbandes und der Höhe ihrer
Leiftungen nur für folche durch den Krieg auf dem Gebiete der Woht-
fahrtöpflege veranlagte Aufwendungen gewährt, die über die bisherigen
Ausgaben für Wohlfahrtäpfiege hinausgehen, Ausgaben für die gejer-
lihe Armenpflege bleiben dabei außer Betracht.
6. Beihilfen zur Unterftügung von Familien in der Dienft eingetretener
Marnnichaften — NReichsgefeb vom 28. Zebruar 1888 irt der Yaljung des
Neichögefeßes vom 4. Auguft 1914 — dürfen nur gewährt werden, fo-
weit die Unterftügungen die gejetlichen Mindeftfäbe überjtiegen haben.
Soweit neben regelmäßigen Zujchlägen der Gemeinde oder des Gemeinde-
verbandes zur Yami:ienumterflügung unv neben der bejonderen Wochen:
hilfe auf Grund der $$ 1 bi3 5 der Belanntmadung, betreffend Wochen-
hilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 von einer Gemeinne
oder einem Gemeindeverbande noch weitere Unterftübungen an Schwan;-
gere und Wöchrterinntert gewährt werden, gehören diefe Unterftüßungen
nicht zu den Aufwendungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege im
Sinne der Wr. 5.
7. Soweit Die Kriegsmohlfahrtspflege in der Form der Erwerblojenfürjorge
erfolgt, jind nachftehende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Regelung der Vorausjebungen, der Höhe und der Art der Für-
jorge tft dem Ermefjer der Gemeindebehörde überlafjen; an Stelle
bon Geldunterftügungen können aud) Sacleiftungen (Gewährung
bon Lebensmitteln, Mietunterftüßung und dgl.) treten.
b) Die Fürforge darf nur arbeitsfähigen und arbeitäwilligen Drtz-
einmwohnern, die infolge de3 Krieges durch Ermerbölofigkeit fich in
bedürftiger Yage befinden, gewährt werden.
Stwerbätofer, die fich weigern, geeignete Arbeit zu übernehmen,
darf eine Fürjorge nicht bewilligt werden.
Eine bedürftige Zage ift vorbehaitlich der Beftimmungen unter
c und d nur dann anzunehmen, wert die Einrtahmen des zu Unter-
tügenden einfch.ieß ich der Einnahmen der in jeitem Haushalt
lebenden Yami.ienangehörigen info'ge gänzlidher oder teilweijer
Grwerbglofigfeit derart zurüdgegangen find, daß er nicht mehr im-=
itande ift, damit den notwendigen LZebensunterhait zu beftreiten?).
c) Kleitterer Befig (Spargrojchen, Wohnungseinrichtung) darf für die
Beurteiiung der Bepürftigkeit nicht in Betracht gezogen imerden.
d) Unterftühurgen, die der Erwerb3lofe auf Grund eigener oder emner
orjorge bezieht, jorie Rentenbezüge dürfen auf die vor der Ge-
meinde oder dem &emeindeverbande zu gemwährende Beihilfe
höchitens zur Hälfte angerechrtet werden. Für Binjen von Spar-
grofchen und dgl. gilt dies unbefchadet der nad) c) zuälligen An-
rechnung des Kapita’s. u
e) !) Die Gemeindebehörden fo!len bei etwaigen vor ihnen für die
Negelung einer Erwerbziofenfürjorge gefhafferten bejonderen Yür-
en lten Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
zuziehen.”
8. Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge bei den Yandes-
zentra!behörden zu ftellen.
1) Ziffer 7b Abf. 2 und Te find eingefügt dur Belanntmahung vom
22, April 1916.
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