Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Roltsernährung. 
Befanntmadhung 
über die Sejtjegung von Pacıtpreiien für Kleingärten. 
Bom 4. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejehes über die Ermächtigung des Bundesrats zu Wirt» 
iheftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Wugujt 1914.) 
$1. Zum Bmede gärtneriicher Nugung dürfen Grunditüde in Gemeinden 
bon mehr al3 10 000 Eintoohnern nicht zu höheren al3 den vor der unteren Ver- 
waltungsbehörde feitgejeßter Preifen verpachtet werben. 
Die Feltiegung erfolgt rrach Anhörung von landwirtichaftlichen oder gärtnerifchen 
Sahperftändigen unter Berüdfichtigung der Pachtpreije, die in der Sahren 1911, 
1912 und 1913 für gleiche oder ähnliche Srundftüde derjelben Gegend durchichitt- 
lic) gezahlt worden jind. 
$ 2. Diejfe Borjchrift findet aud) für die künftig zu zahlenden PBreie bei Ver- 
träger, die dor Spntkrafttreten Diefer Befanntmachung, aber rad) dem 4. Auguft 
1914 abgeichlojfen find, derart Anwendung, daß der Vacıtpreis jich für die Zeit 
nach dem Synkrafttreten diefer Belanntmadhung nach Maßgabe des $ 1 ermäßigt. 
$ 3. Streitigkeiten über die Höhe der Pachtpreife werden unter Ausichluß des 
Rechtömweged endgültig durch die untere VBerwaltungsbehörde entichieden. 
Sie fanın bejtimmen, daß, wer entgegen den Borfchriften der $$ 1 und 2 zu hohe 
Pachtpreife erhebt, den zuviel erhoberten Betrag in dreifaher Höhe art die Kafjje 
des Ort3armertverbandes des belegenen Grunditüds zu entrichten hat. Den zu ent- 
rihtenden Betrag jet die untere Bermwaltungsbehörde feit. Gegen ihre Enticheidung 
it binnen einer Woche Bejchwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zuläflig. 
Diefe entticheidet endgültig. Die Beitreibung erfolgt nach, den Vorjchriften über Die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben. 
$ 4. Die Landeszentralbehörden erlaffen die erforderlihen Ausführungs- 
beitimmungen. Sie bejtimmern, wer al3 untere Berivaltungsbehörde und ais 
höhere Bermaltungsbehörde im Sirtrte Diefer Verordnung anzufehern ift. 
$ 5. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft. Der 
Neichsfanzler beitimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Belfanntmadung 
über die Bereititellung von ftädtiihem Gelände zur 
Kleingartenbeitellung. 
| Bom 4. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 de8 Gejeges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt» 
Ichaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Xuguft 1914.) 
Artikel l. 
Die Bekanntmachungen über die Sicherung der Aderbejtellung vom 31. März 
1915 /9. September 1915 finden auf jtädtijche, zur landmwirtichaftlichen oder gärt- 
nreriihen Nubung geeigrtete Grundftüde. erttfpredjenbe Anwendung. 
Artifel 2. 
Die Lardeszentralbehörden erlaffen die erforderlichen Ausführungsbeitint- 
nungen. 
Artikel 3. 
Diefe Verordnung tritt mit Dem Tage der Verfündung in Kraft. Der Reichs- 
faıtzler bejtimmt den Zeitpunft des Uußerfrafttreten?. 
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