Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Boltsernährung. 
4. wer den VBorjchriften des 8 15 zumider Berjchiviegentheit nicht beobachtet 
oder der Mitteilung oder Verwertung von Gejchäfts- oder Betriebs- 
geheimniffert fi) nicht enthält. 
Im Falle der Nr. 4 tritt Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 
Neben der Strafe Tarın Zuder, der bei einer Beitandsaufnahme nicht oder 
nicht richtig angegeben worden ift, eingezogen werbeıt. 
$ 20. Die Verordnung tritt mit Ausnahme des $ 12 Ubj. 1 Cab 3 mit dent 
Zage der Verfündung in Sttaftl. Der Neichsfanzler beitimmt den Zeitpunkt des 
snfrafttretens Des $ 12 Abj. 1 Cab 3 jowie den Beitpunft des Nußerkrafttretens 
der Verordrrung. 
Ausfühbrungsbeftimmungen 
3u der Derorönung über den Derficehr mit Derbraud)s= 
zuder vom 10. April 1916. 
Bom 12. Abril 1916. 
(Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Verbrauchdzuder vom 10. April 
1916.) 
$ 1. Der Regelung des Verbrauchs durch Die Kommunalverbände ijt bis auf 
weiteres eirte Zudermenge von 1 Kilogramm moratlicd) für den Kopf der Beböl- 
ferurtg zugrunde zu legert. Dabei jind die Perforen, die von den Heereöberivaltungen 
und der Marineverwaltung mit Zuder verforgt werden, außer Betracht zu lafjen. 
Auf Die dem einzelnen Kommunalverbande hierrad) zuftehende Gejamtmernge 
(Bedarfanteil) werden die am 25. April 1916 in feinem Bezirke vorhandenen Vorräte 
angerechnet, fomeit fie der Anzeigepfticht unterliegen. Nicht angerechnet werben 
Vorräte Der unter die $$ 2 und 4 diefer Ausführungsbejtimmungen fallenden Be- 
triebe. Die Neich3zuderjtelle farın weitere Ausnahmen zulaffen. 
$ 2. Die Beitimmung darüber, in welhem Umfang und unter welchen Be- 
dingungen Yuder in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gajthäufer, Bäde- 
reiert und Konditoreien, zur Herftellung vor Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln 
bezogen und berierdet werden darf, bleibt vorbehalten. Bi3 auf weiteres erteilt 
die Reichözuderjtelle Bezugsicheitte auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nad) 
$ 10 Ubf. 3 der Verorimung über den Verkehr mit Verbrauchszuder gemachten An- 
gabert. | 
Den gewerblichen Betrieben ftehen gleich landwirtichaftliche Betriebe, in deiten 
auge, Senuß- und Heilmittel zum Bmede der Weiterveräußerung bereitet 
werden. 
Tür die VBerivendung von Zuder zu anderen technijcher weder gilt $ 2 der 
Seroebnung über Die Vertverrdung von Verbrauchdzuder vom 3. Yebruar 1916. 
$ 3. Uber den Bezug und die Verwendung von YZuder haben Die Zuderver- 
arbeiter ($ 2) Buch zu führen, insbejondere darüber, int welcher Mengen, bon men 
und warn fie Zuder bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Bimede fie Zuder 
verarbeitet haben und wieviel fie unverarbeitet bejigert. 
$ 4. Smier haben ihren Bebarf an Zuder zur Bienenfütterung, jomweit er 
nicht Durch underfteuterten BYuder gededt wird, der von der Larideszentaribehörde 
zu beitimmenden Stelle anzuzeigen. Dieje hat die Anmeldung zu prüfen und ber 
Neichözuderfjtelle einzureichen. Die Neich3zuderftelle beftimmt, in welcher Höhe 
der angemeldete Bedarf gededt werben foll, und ftellt Bezugsjcheirnte aus. 
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