Branntmweinverfehr.
85. Buder, der auf Orund ven Mi . ud 4 ee mon, et an ander
jaeneben werden. Die Neichgzueerftelfe an Ausnahme .
Se er Zuder im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch, zu
Be gilt richt, forveit Zuder unmittelbar arı Verbraucher rrach den Borjchriften
der ommunaiverbände abgegeben wird. j
” N Die im $ 14 AT | der Bra Me den emeite ui Die De
suder vorgefchriebene Beltandsaufnahme geihteht gemeitn Drt-
behörden and dein a!5 nlage 1!) beigefügten Mufter (Ortsfifte). Die Sieben ren
haben die ausgefüllten Ortäliften dem Kommtmumntalverbande bis zum 28. Upril 19
einzufenden. Die Kommunaiverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Sujamment-
stellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nad) dem al3 Urtlage 21) bei-
gefügten Mufter der NReichszuderftelle einzureichen. . 5
Die Herftellung der Drtsliften (Urtlage 1) liegt den Komntunalverbändert ob.
Die Lifte für die Zufammenftellung der Kommunaliverbände (Arlage 2) wird von
der Reichözuderftelle überjandt. | |
$8. Wer Zuder in einem unter $ 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat
zur Ermittlung feines Juderanteilö der Neich3zuderjtelle bis zum 30. April 1916
Art und Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und
Arten von Fertigtvaren er in der Zeit vom 1. Oftober 1914 bis zum 30. September
1915, von 1. Sftober bi3 31. Dezember 1915 fomie vom 1. Januar bis zum 31. März
1916 hergejtellt hat, weiche Mengen und Arten von Rohjtoffert, insbejordere meldje
Mengen Zuder er hierzu verwendet hat, uno weiche Mengen von Fertigwaren,
Nohjtoffen und Zuder er am 25. April 1916 in Gewwahrfam Hat. Buder, der am
95. April 1916 unterwegs ift, ift unverzüglich nad) Dem Empfange vom Empfänger
der Reichszuderftelle anzuzeigen. _ \
Soweit Aufzeichnungen fehlen, find Schäßungen zuläflig.
Die Anzeige hat auf einen von der Reichözuderftelle zu beftimmenden Frage-
bogen zu erfolgen. | |
$ 9. Für die Austellung der Bezugäicheine it von den Ahttragitellern eine
Sebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zuder zu entrichten. Die Neichz-
zuderftelle Farın die Austellung der Bezugsicheine von der vorherigen Einfendung
der Gebühr abhängig machen.
Befanntmadung
über Steigabe von Branntwein zur Derftenerung.
Bom 29. Zebruar 1916.
Auf Grund des $ 2 der Befanntmachung, betreffend Einfchränfung der Trink
branntweirterzeugung, vom 31. März 1915 in Verbindung mit der Bekanntmachung
bom 28. Oftober 1915 wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einichrän-
fung der Trinkbranntweinerzeugung, unter Ünderung der Belanntmachung vom
23. Dezember 1915.)
sl. iS auf weiteres darf fein unvetarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung
der Berbrauchsabgabe in den freier Verkehr übergeführt werden.
_ 82. Branmtmeirt, der auf Begleitichein I abgerertigt it, fanın mit Genehmigung-
de3 zujtändigen Haupfamts innerhalb des BVeriteuerungsrechts des. Empfängers
1) Die Anlagen find hier nicht abgedrudt,
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