Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Branntmweinverfehr. 
85. Buder, der auf Orund ven Mi . ud 4 ee mon, et an ander 
jaeneben werden. Die Neichgzueerftelfe an Ausnahme . 
Se er Zuder im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch, zu 
Be gilt richt, forveit Zuder unmittelbar arı Verbraucher rrach den Borjchriften 
der ommunaiverbände abgegeben wird. j 
” N Die im $ 14 AT | der Bra Me den emeite ui Die De 
suder vorgefchriebene Beltandsaufnahme geihteht gemeitn Drt- 
behörden and dein a!5 nlage 1!) beigefügten Mufter (Ortsfifte). Die Sieben ren 
haben die ausgefüllten Ortäliften dem Kommtmumntalverbande bis zum 28. Upril 19 
einzufenden. Die Kommunaiverbände haben bis zum 30. April 1916 eine Sujamment- 
stellung der in ihrem Bezirke vorhandenen Vorräte nad) dem al3 Urtlage 21) bei- 
gefügten Mufter der NReichszuderftelle einzureichen. . 5 
Die Herftellung der Drtsliften (Urtlage 1) liegt den Komntunalverbändert ob. 
Die Lifte für die Zufammenftellung der Kommunaliverbände (Arlage 2) wird von 
der Reichözuderftelle überjandt. | | 
$8. Wer Zuder in einem unter $ 2 fallenden Betriebe verwenden will, hat 
zur Ermittlung feines Juderanteilö der Neich3zuderjtelle bis zum 30. April 1916 
Art und Umfang des Betriebs anzumelden und anzuzeigen, welche Mengen und 
Arten von Fertigtvaren er in der Zeit vom 1. Oftober 1914 bis zum 30. September 
1915, von 1. Sftober bi3 31. Dezember 1915 fomie vom 1. Januar bis zum 31. März 
1916 hergejtellt hat, weiche Mengen und Arten von Rohjtoffert, insbejordere meldje 
Mengen Zuder er hierzu verwendet hat, uno weiche Mengen von Fertigwaren, 
Nohjtoffen und Zuder er am 25. April 1916 in Gewwahrfam Hat. Buder, der am 
95. April 1916 unterwegs ift, ift unverzüglich nad) Dem Empfange vom Empfänger 
der Reichszuderftelle anzuzeigen. _ \ 
Soweit Aufzeichnungen fehlen, find Schäßungen zuläflig. 
Die Anzeige hat auf einen von der Reichözuderftelle zu beftimmenden Frage- 
bogen zu erfolgen. | | 
$ 9. Für die Austellung der Bezugäicheine it von den Ahttragitellern eine 
Sebühr von 10 Pfennig für jeden Doppelzentner Zuder zu entrichten. Die Neichz- 
zuderftelle Farın die Austellung der Bezugsicheine von der vorherigen Einfendung 
der Gebühr abhängig machen. 
  
Befanntmadung 
über Steigabe von Branntwein zur Derftenerung. 
Bom 29. Zebruar 1916. 
Auf Grund des $ 2 der Befanntmachung, betreffend Einfchränfung der Trink 
branntweirterzeugung, vom 31. März 1915 in Verbindung mit der Bekanntmachung 
bom 28. Oftober 1915 wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einichrän- 
fung der Trinkbranntweinerzeugung, unter Ünderung der Belanntmachung vom 
23. Dezember 1915.) 
sl. iS auf weiteres darf fein unvetarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung 
der Berbrauchsabgabe in den freier Verkehr übergeführt werden. 
_ 82. Branmtmeirt, der auf Begleitichein I abgerertigt it, fanın mit Genehmigung- 
de3 zujtändigen Haupfamts innerhalb des BVeriteuerungsrechts des. Empfängers 
1) Die Anlagen find hier nicht abgedrudt, 
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