Bolfsernährung.
in den freien Verfehr übergeführt werden, wenn der Empfänger glaubhaft rach-
mweilt, daß der abgefertigte Branntmwein von ihm beftellt und zur Überführung in
den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchdabgabe beftimmt war und
die Abjendung vor nekrafttreten der Belanntmachung jtattgefunden hat.
$ 3. Neftbeftände des Verfteuierungsrechts, injonderheit aus den Mortaten
Soanuar, Februar und März 1916, dürfen ausgenußt werden, fobald die Überführung
bon Branntwein in den freier Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchgabgabe
wieder zugelaflen wird.
8 4. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Abänderung
der Ausfjührungsbeitimmungen zu der Befanntmadhung,
betreffend Einjchranfung der Trinfbranntweinerzeugung
vom 51. März 1915 und vom 15. April 1915.
Som 14. März 1916.
Die Ausführungsbeitimmungen zu den Belanntmachungen, betreffend Ein-
Ichränfung der Trinfbranntmweinerzeugung vom 31. März 1915, vom 15. April 1915
werden wie folgt geändert: |
Artikel LI)
Die Ziffer 2 des 8 3 erhält folgende Yallung:
Die im $1 Abf. 1 unter e aufgeführten Gemwerbetreibenden dürfen
bis auf weiteres monatlich nicht mehr al3 14, der im Betriebzjahr 1913/14
veriteuerten Menge verjteuern lajffert. »
Die im $1 unter f aufgeführten Gemerbetreibenden dürfen bis
auf weiteres monatlich nicht mehr als die Hälfte ihres Bedarfs in den
gleihen Monaten des Borjahres versteuern lajfer. AS Mapitab für
ven Bedarf in den Moraten März und April gilt der Bedarf im:
Monat Februar 1916. Das Hauptamt Ffanır die Vorausverfteuerung
des Bedarfs für drei Monate gejtatten.
Artikel IL
Sn Ziffer 3 des $ 3ift der erfte Sat zu ftreichen. Der zweite Sab erhält folgende
ung:
Die im $ 1 Abf. 1 unter £ aufgeführten Gemwerbetreibenden haben Die
Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von denen die Steuer-
jtelle ein Stüd nach Verjteuerung al3bald der Steueritelle zu überjenden
hat, in deren Bezirk fi) der Gemerbebetrieb befunden hat,
Sal
1) Artitel I in der Faffung vom 14, März 1916:
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