Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Branntmeinverfehr. 
Befanntmadung 
über Erleichterungen für Brennereien im Betriebsjahr 
1916/17 bei Derarbeitung von Rüben und Rübenjäften 
jowie Topinamburs. 
Bom 23. März 1916. 
(Auf Grund des $ 3 de3 Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrat zu mirt- 
schaftlichen Maßnahmen ufm. vom 4. Yuguft 1914.) 
ür landivirtichaftliche Brennereien und für folche gewerbliche Brertnereien, 
Die im lebten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oftober 1914 mehlige Stoffe ver- 
arbeitet haben, fanır das zuftändige Hauptamt für das Betriebdjaht 1916/17 die 
Verarbeitung von Rüben und Rübenjäften — mit Ausnahme von Abläufen von 
der Zudergewinnung (Melafje) — fowie von Topinamburs mit der Folge geitatten, 
das hierdurd) weder die Brertereiflajje geändert noch die Abgabenbelajtung erhöht 
wird a daß andere Nachteile für das Betrichsjaht 1916/17 und für jpäter richt 
eittiteben. 
Die Genehmigung ift in der Regel zu verfagen, wenn die zu Brenrereigmeden 
beitimmten Yuderrüben in landwirtichaftlichen Betrieben angebaut find, die in 
einem der sahre 1912, 1913,.1914 Zuderrüben an Zuderfabrifer geliefert haben, 
oder wern anzunehmen ift, Daß Die Verwertung der Yuderrüben in Zuderfebrifen 
wirtfchaftlic) möglich ift. 
Soweit die Genehmigung erteilt ift, find die Zuderrüben bort. der Verpflichtung 
zur füuflichen Überlafjung an die Bezugsvereirigung der deutfchen Landwirte ($ 4 
der Verordnung über zuderhaltige Futtermittel vom 25. September 1915) auch) 
dann auögenommen, mern jie nicht in dem Wirtichaftäbetrieb auf Branntwein 
verarbeitet werden, in dem fie gervorntnen find. 
  
  
  
  
Befanntmadung 
über Regelung des Derfehrs mit Branntwein, 
om 15. April 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gefetes über die Ermächtigung des Bundesrat3 zu wirt: 
Ihaftlichden Maßrrahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.) 
I. Reihsbranntweinitelle. 
$ 1. Bur Regelung des Verkehrs mit Branntwein wird eine NReichäbrannt- 
weinjtelle errichtet. Sie tft eine Behörde und beiteht aus einem Borfigenden, einem 
oder mehreren ftellvertretenden Vorfitenden und einer vom NReichgfanzler zu be» 
ftimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der VBorfigernde und die ftellvertretenden Vorjitenden jorwie die Mitglieder 
werden vom Neichöfanzler ernannt. Diejer führt die Aufjicht und erläßt die näheren 
Beftimmungen. 
‚$2. Der Reichibranntweinitelle wird ein Beirat beigegeben. Der Reichsfanzler 
beitimmt das Nähere über feitte Zufammenjegung und beitellt die Mitglieder. 
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