Bolfsernährung.
ba Beirat joll über grundfägliche Fragen gehört werden. Er ift inSbejonde
zu hören
1. iiber die Zivede, zu denen Branntwein von der Spiritus-Bentrale, ©. n
b. 9. in Berlin abzujegen iit ($ 3),
. über den Umfang des Abjages für die einzelnen Zvede,
. über die Art der Durchführung etwaiger Abjasbejichränkungen,
. über die bei Feitjegung von PBreifen zu beobacdhtenden Grundfähe.
$ 3. Brarmtmwein, der unter fteueramtlicher Überwachung fteht (8 18ff. de
Branntmweinfteuergejetes vom 15. Juli 1910), darf nur durch die Spiritug-Bentrali
oder auf deren Antweifung abgejegt oder vergällt werden. Das gleiche gilt für Brannt
meint, der in einer Brertrierei ohne fteueramtliche Abfertigung oder ohne Vorführum:
in den freien Verkehr tritt (Mbfindungsbrennerei, Meßuhrbrenterei), foweit er nad
dem Spnkrafttreten diefer Verordriung gewonnen wird.
Soweit durch die Borjchriften des $ 72 des Brarntmweinfteuergejebes und die
auf Grund diefer Borjchriftern erfafjerren Beitimmungen des Burndesrat3 eine Ber-
pflihtung zur Bergällung begründet ift, tritt fie für die Geltungsdauer diefer Ver-
ordnung außer Wirfjamfeit.
Die Reichdbranntweinftelle, in dringenten Tällen deren Vorfibender, beftimmt,
zu welchen weder und in welchen Mengen der Branntwein von der Spiritus-
Zentrale abzujeßen ift.
$ 4. Zur Beitimmung der Berfauföpreife für Branntivein bedarf die Spiritus-
HBentrale der Genehmigung der Reichsbranritweiniitelle.
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II. Branntmweinerzeugung.
5. Wer Brannimein herftellt (Brenner), hat den hergeltellten Branntiwein
einjchließlich der Beflände an die Epiritus-Bentrafe zu liefern. Die Lieferung hat
enttjprechend den Weifungen der Spiritus-Bentrale zu erfolgen. Soweit einem
Brenner bon der Spiritus-Bentrale ein Net zum Rüdfauf von Branıtwein ein-
ei, tporden ift, verliert e3 Hinfichtlich der zu Liefernden Mertgen jeine Wirf-
amfeit.
Erfolgt die Überlaffung nicht freimillig, jo wird das Eigentum auf Antrag der
Spiritus-Zentrale durch die bon der LTandeszentralbehörde zu beitimmende Be-
hörde auf die Spiritus-Berttrale oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Perjon
übertragen. Die Anordnung ift an den Bejiber des Branntmweins zu richten. Das
Eigentum geht über, jobald die Anordrtung dem Befiter zugeht. Die Koften des
Verfahrens trägt der Brenter.
Die Spiritus-Bentrafe hat den Branntmwein abzunehmen.
8 6. Fürden Branntwein erhält der Brenner einen angemeffenen Überrahme-
preis. Der Preis wird von dem Gejamtausjchuffe der Spiritus-Zentrale mit Geneh-
migung der Reichöbranntmweinstelle endgültig feitgejebt; er Fan in Yorm einer
Abichlagszahiung und einer Nachzahlung gewährt werden. Für beftimmte Beit-
abichnitte oder für Branntwein aus beftimmten Rohitoffen oder für bejtimmte
Brernereiarten können Zujchläge oder Abichläge feitgejeßt werden.
Tür Branntwein aus beftimmten Nobftoffer und für beftimmte Brennerei-
arten Tarın die Gejchäftsführung der Spirituß-Bentrale Zujchläge feitiegen, jomweit
die Teitjegung nicht jchon Durch den Gejamtausfchuß erfolgt ift. Gegen die Ent»
jheidung der -Geihäftsführung ift binnen zwei Wochen Bejchiverde an den Bor-
jigenden der Reich3branntmweinftelfe zuläfjig, der endgültig entjcheidet.
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