Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Branntweinverfehr. 
Zu ATUER Ä Spiritus- (fe bi lojjenen 
Kür die Leijtungen der der Spiritus-Berttrale bisher nicht angejchlojje 
Reiniqungsanftaitert jind angemefjene Vergütungen zu zahlen. Die Gejchäfts- 
führung der Spiritus-Zentrale bejtimmt den Umfang der Beichäftigung und jest 
bie Vergütungen felt. u eher hi 
Gegen die Entjcheidung über dert Umfang der Beihäftigung und über Die 
Bergütung it binnen zwei Wochen die Beichverde an den Borjigenden der Reich$- 
branmtweinjtelle zuläfjig, Der endgültig entjcheidet. 
$ 21. Die Vorjhriften diefer Verordnung finden Feine Anwendung uf 
Branntwein, der lediglich aus den im $ 12 deö Brannimeiniteuergejeßes vom 15. Juli 
1909 genanıten Stoffen, außer aus Rüdjtänden der Bierbereitung, gewonnen ift. 
Stieinbrennereien ($ 15 Des Branntweinfteuergejebes) unterliegen den Bor- 
ichriften der $$ 3, 5 bis 9 nur injomweit, al3 ihre Syahregerzeugung mehr al3 10 Hefto- 
liter Nifohol beträgt. 
Die Vorjchriften der $$ 3 und 10 finden feine Anwendung auf Branntmwein, 
dejjen unvollftändige Bergällung bi$ zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 
10. Mai 1916 erfolgt ift. 
$ 22. Der Neichäfanzler erläßt die zur Ausführung diefer Verordnung er- 
forderlichen Vorjchrifter. Er oder die von ihm bezeichnete Stelle farın Ausnahmen 
von den Vorjehriften diefer Verordnung zulajjen. 
s 23. m $1 Sab 2 der Bekanntmachung über weitere Regelung des Brannt- 
weinberfehrs vom 16. Dezember 1915 erhält Halbjaß 2 folgende Faffung: 
er bedarf der Genehmigung der Reichäbranntweinitelle. 
5 24. Mit Gefängnis bis zu jechd Monaten oder mit Geldftrafe bis zu fünf- 
aehntaufend Mark wird beftraft, 
1. wer den Borjehriften im $ 3 Abf. 1, $ 5 Abf. 1, $ 10 Abf. 1 und 815 
bj. 1 zmviderhandelt; 
2. wer vorfäßlich die ihm ıtach der $8 7, 11 oder 16 obliegenden Anzeigen 
nicht erjtattet oder wijjertlid) unrichtige oder unbolifiändige Angaben 
madt; 
3. wer den auf Grund des $ 22 erlafjenen Ausführungsbeftimmungen zu- 
widerhandelt. 
Dei Zuwiderhandfungen gegen die Vorfchriften im $ 3 Abj. 1 oder gegen die 
Anzeige- und Lieferungspfiicht Tarın rebert der Strafe der Brarntweir, auf den 
jich die firafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterjchied, ob er 
den Täter gehört oder nicht. 
‚525. Dieje Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der Reichsfanzler 
bejtinmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreteng. \ 
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