Bollsernährung.
Belanntmadung
zur Ausführung der Derorönung über die Herabjegun
der Malz= und Gerjtienfontingente der gewerblidhen Bier
brauereien für die Zeit vom 1.Oftober 1915 bis 31. OTtobe
1916 vom 31. Januar 1916.
Bom 11. Februar 1916.
(Auf Grund des $ 4 der Verordnung über die Herabjegung der Malz- und Gerfter
fontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oftober 191
bis 31. Oftober 1916 vom 31. Sanuar 1916.)
$ 1. Bei Herabfegung der Gerftentkontirtgente jind die auf Erjuchen der Reiche
futtermittelftelle von den Steuerbehörden für Die Bierbrauereient feitgejebten Gerften
fontingente zu Grunde zu legen. Übertragene Kontingente und Kontingentöteit
jind beim Erwerber zu fürzen.
Sm Sinte des $ 1 Sab 2 der Verordnung find al3 bezogen anzufjehen:
1. Geriten- und Malzmengen, die eine Bierbrauerei auf ihr Kontingent er
ef Hal, gleichviel, ob jie an die Bierbrauerei oder für fie an eite Mälzerei ge:
liefert find;
2. Borräte an Gerfie und Malz, die eine Bierbrauerei am 1. Oftober 1918
bejaß (8 27 der Verordrrung über den Verkehr mit Gerfte aus dem Exrntejahr 1915
vom 28. Juni 1915, fowie Malgmergen, die nad) Artifel 1 der Bekanntmachung
über Änderung der Verordriung, betreffend Einjchränfung der Malzverwendung
in den Bierbrautereien vom 15. Sebruar 1915, vom 5. Auguft 1915 auf das Serjten-
fontingent anzurechnen wmarert;
3. die im eigenen landwirtichaftlichen Betriebe des Bierbrauerd gewonnene,
in den Betrieb der Bierbrauerei überrrommene Gerste, foweit fie nach den 88 11
und 12 der Verordnung über den Berfehr mit Gerfte aus dem Erntejahr 1915 vom
28. uni 1915 abzuliefern wäre, wenn fie nicht in der Bierbrauerei Verwendung
finden würde.
Die im Abf. 2 bezeichrreten Gerjten- und Malgmengen jind von den Bierbraue-
veien der Bentralitelle zur Bejchaffung der Heereverpflegung auf Verlangen arzu-
zeigen.
Die Reichsfuttermittelftelle erläßt die näheren Bejtimmungen.
$ 2. Die Bierbrauereien haben dafür Sorge zu tragen, daß die in $1 Sab 2
und $ 3 Abf. 2 der Verordnung bezeichneten Vorräte an Gerjte und Malz verwahrt
und pfleglich behandelt werden, bi3 die von der Zentralftelle zur Befchaffung der
Heeresverpflegung bezeichneten Stellen jie in ihren Gemwahrfam übernehmen. Den
Bierbrauereien ift für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der abgelieferten
Gerjten- und Malgmengen eine angemejjene Vergütung zu gewähren, die von Der
höheren Bermwaltungsbehörde endgültig feitgejebt wird. |
$ 3. Die Bentralitelle farın jederzeit Die Ablieferung der im $ 1 Sab 2 der
Berordrrung bezeichneten Mengen an die von ihr bezeichneten Stellen verlangen.
Kommt eine Bierbrauerei der Aufforderung zur Ablieferung innerhalb der
von der Bentralitelle gefegten Frilt nicht nad), jo farın Die zujtändige Behörde auf
Antrag der Zertralftelle der von diefer bezeichneten Stelle das Eigentum der artge-
forderten Menge übertragen. Dieje ift rad) Anmeifung der Behörde auszujondern.
Die Anordnung ift an die Bierbrauerei zu richten. Das Eigentum geht über,
Ihe re Unordnung der Bierbrauerei zugeht und die Auslonderung jtattge-
unden haf.
$ 4. Der Empfänger hat für die Gerfte und dad Malz den von der Bierbrauerei
aufgermendeten Betrag nebit 5% Hinjen vom Tage der Aufwendung ab und die
Koiten der Ablieferung ($ 3), jomweit jie angemefjen find, zu erjtatten.
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