Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolksernährüung. 
nit Kontingent oder an die Zentraljtelle zur Bejchaffung der Heeresberpflegu 
oder als felbitgezogene Saatgerfte für Saatzwede geliefert hat. 
Hiernach ift bei Bierbrauereien, die zugleich Unternehmer eines landiwirtjcha 
Yichen Betriebes find und felbit geernetete Gerite in den Betrieb der Bierbraue 
übernommen haben, folgendermaßen zu verfahren: &3 ift feitzuftellen, wie gr 
die Hälfte ihrer Gerftenernte ift. Darın ift zu ermitteln, wie viel Gerfte jie aus ihre 
Yandiwirtfchaftlichen Betriebe fchon anderweit für Betriebe mit. Kontingent ot 
an die Zentralftelle zur Bejchaffung der Heereverpfiegurg oder alS jelbitgezoge: 
Saatgerite für Saatziwede geliefert haben. Dieje andermeit gelieferte Gerjterrmen 
it von der Hälfte derim eigenen landiirtichaftlichen Betriebe der Brauerei geerntet, 
Geriterrmenge abzuziehen. BiS zur Höhe der hiernach verbleibenden Gerfterimen, 
it die in den Betrieb der Brauerei Übernommene jelbitgeerntete Gerfite aiS auf di 
Kontingent bezogen anzujehen und bei Der Berechnung der Menge zu berüdjichtige: 
die der Bentralitelle zur Verfügung zu Stellen ift. 
3. Malz ift in Gerste nach dem Verhältnis von 75 : 100 umzurechnen. 
  
  
Auf Grund des $ 1 Abjab 3 der Belanntmachung des Reichsfanzlers vom 11. 5 
bruar 1916 zur Ausführung der Verordrrung über die Herabjegung der Maiz- un 
Gerftenfortingente der gewerblichen Bierbrauereien und auf Grund der vorftehende 
Beitimmungen der Reichsfuttermittelitelle ergeht arı Die gewerblichen Bierbrauereier 
welche Gerfte über da3 um ein Fünftel herabgejegte Geritenfontingent hinaus bereit 
bezogen haben, 
hiermit die Aufforderung, 
der Hentralitelle bis zum 15. März 1916 anzuzeigen: 
1. die Gerjterrmengen, die die Brauerei Dur; Vermittlung der Gerjien 
Bermwertungs-Gejellihaft auf ihr Kontingent erhalten hat, gleichbiel 
ob fie an die Bierbrauerei felbit oder für jie ar eine Mälgerei geliefert find 
2. die Geriter- und Malzmengen, die fie zugleich mit dem entfprechender 
Malzkontingent von einer anderen Bierbrauerei erworben hat; 
3. die Malzmengen, die fie ohrte gleichzeitige Übertragung eines Mal; 
fontingents bon irgend einer Geite erworben hat; 
4. die Öerfterrmengen, die Die Brauerei etwa den beftehenden Beftimmimngen 
zuwider ohrte Yermittiung der Gerjter-Bermwertungs-Gejellfchaft zur Ver- 
arbeitung auf das Kontingent erworben haben jollte; 
5. die Vorräte art Gerjte und Malz, die fie am 1. Oftober 1915 befjaß ($ 27 
der Verordnung über den Verkehr mit Gerjte aus dem Entejahr 1915 
bom 28. Sunt 1915); 
— zu2,3 und 5: 
ausgenonmen jind Malgoorräte, die nad) dem 15. Februar 1915 
aus dem Auslande eingeführt find —, 
6. die Malzmengen, die die Brauerei im dritten Vierteljahr 1915 zur Her- 
jtellung von Bier im voraus aus der für das vierte Vierteljahr 1915 zu- 
gelajjenen Malzmenge verwendet hat (Artikel 1 der Bekanntmachung 
bom 5. Auguft 1915, betreffend Anderung der Verordnung, betreffend 
die Einjchränkung der Malgverwerndung in Bierbrauereien vom 16. Tre 
bruar 1915), 
7. die im eigenen landwirtipaftiichen Betriebe des Bierbrauers gemortnene, 
in den Betrieb der Bierbrauerei übernommere Gerfte nad folgender 
Berechnung: BYujammenzuzählen find die von der Bierbrauerei aus 
ihrem eigenen landwirtichaftlichen Betriebe andermweit für Betriebe mil 
Kontingent oder an die HBentralftelle zur Beichaffung der Heereöver- 
pflegung oder af& jelbftgezugene Saatgerjte zu Santzweden gelieferten 
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