Bolfzernährung.
8 3. Bei der Enticheidung. über Beichwerden gegen die Feltjegurnge
Buderzuteilungftelle über die Zuteilung von Zuder zur Herjtellung von Scho
tritt an: die Stelle de Vertreters des Verbandes Deuticher Kelsfabrikant,
Bejchwerdeauzfchuß ein weiterer Vertreter des Verbandes Deutiher Schofo)
fabrifanten.
$ 4. Bumiderhandlungen werden gemäß $ 8 Nr. A der Bundesratsperort
bom 16. Dezember 1915 mit Geldftrafe bis zu fünfzehnhundert Marf oder mi
fängıis bis zu drei Monaten bejtraft.
Befanntmadung
über Abänderung der Befanntmahung über Kaffee, :
und Kafao vom 11. November 1915.
Som 4. Ahril 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu ı
Ihaftlihden Maßnahmen ujm. vom 4. Auguft 1914)
Artikel 1.
St der Verordnung über Kaffee, Tee und Kafao vom 11. November |
werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. $ 2 erhält folgende Fallung:
Der Neichskanzler ift befugt, den Berfehr mit Kaffee, Tee, A
und deren Erfagmitteln und dert Verbrauch diefer Gegenjtände zu rei
jowie Bejtimmungen über die Gejtaltung der Preie zu treffen.
2.83 bj. 2 Sab 2 erhält folgende Saljung:
Cr kann dabei anorönen, daß Zumiderhandlungen mit Gefäng
bi3 zu jechd Monaten oder mit Gelditrafe bis zu fünfzehntaufend PM
beitraft, und daß neben der Strafe die Vorräte, auf die jich die Zumit
handlung bezieht, ohne Unterichied, ob fie dem Täter gehören oder ni
eintgezogen werden.
Artikel 2.
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Befanntmadung
die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland.
Bom 6. April 1916.
(Auf Grund der Verordnungen des Bundesrat3 über Kaffee, Tee und Kalao vo
" 11. November 1915 /4. April 1916.)
$1. Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mifchungern mit anderen Erzeu,
nijjen, einführt, ift verpflichtet, ven Eingang des Kaffees im Irland dem Ariegsau:
ichufie für Kaffee, Tee und deren Erfagmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegauzidu)
unter Angabe der Mertge, de3 bezahlten Einfaufspreijes und des Aufberahnıng
ort3 unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingefchriebenen Brief zu €
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