Verfehr mit Tee.
. di 3sentralbehörden eriafjen Die Beitimmungen zur Ausführung
BR IE = immen wer al3 höhere Berwaltungsbehörde und als
ne Behörde im Eirrte diefer Verordnung anzujehen ift.
zujlan 3 Mit Gefängnis bis zu jedhs Monaten oder Geldftrafe bis zu fünfzehn-
end Mar wird beitraft, a
1. wer die ihm nad $1Abf. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht int der gefegten
Seift erftattet ober mientlich unvollitändige oder unrichtige Angaben
9 er Beitinnmung im $ 2 Abj. 1 zumider Rohfaffee in anderer Weije
ats durd den Krieggausihuß abjekt;
3 wer den Verpflichtungen nach $ 3 Ab. 1 zumiderhandelt;
4 wer den nad $I1 Saß 1 erlajienen Beitimmungen zumiderhandelt.
$ 13, Diefe Bekanntmachung tritt mit Dem Tage der Berfündung in Kraft.
tan)
Befanntmadung
über die Einfuhr von Tee aus dem flusland.
Som 6. April 1916.
Auf Grm der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Safao vom
nn 11. November 1915 /4. April 1916.)
$1. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mifchungen mit anderen Erzeug-
nifien, einführt, ift verpflichtet, dert Eirgartg De Teesim Sıtlartd dem Kriegsausichufe
für Kaffee, Tee und deren Erfagmittel, ©. m. b. 9. in Berlin (Kriegdanzichuk)
unter Angabe der Mertge, deö bezahlten Einkaufspreijes und des Aufbewahrungs-
ori3 unverzügtich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingejchriebenen Brief zu er-
folgen. Dabei ift möglich]t ein von dem Kriegsausichuffe vorzujchreibendes Formular
au benußen.
’ Hs Ehnführender im Sinne diejer Beitimmungen gilt, wer nad) Eingang der
Mare im Snland zur Verfügung Über jie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt
it. Befindet ji) Der VBerfügungdberechtigte richt im Inland, fo tritt an jeirte Stelle
der Empfänger.
$2. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Miihungen mit anderen Erzeug-
nifjen, einführt, hat ihn art den Kriegdauzjchuß zu Liefert. Er hat ihn bis zur Ab-
nahme durch den Strieggausichuß mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
zu behandelt, in handelsüblicher Weije zu verjichern und auf Abruf zu verladen.
Gr hatihn auf Verlangen des Kriegsausichufjes art eirtem von diejem zu beftimmenden
Orte zur Bejichtigung zu ftellen.
33 Der Kriegdausihuß Hat fich unverzüglich nach Empfang der Artzeige
($ 1) zu erklären, ob er den Tee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach
Empfang der Anzeige die Erfiärung nicht ein, oder erklärt der Kriegdausichuß, da
er dei Tee richt übernehmen will, jo erlifcht die Lieferungspflicht. |
a, pt der Strieggausihuß die Übernahme verfangt, fo Tann der nach 8 2 diefer
Beftimmungent Verpflichtete ihn fchriftlich auffordern, ven Tee abzunehmen. Die
Abnahme hat Innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
sd. Der Strieggausfchuß jeßt den Übernahmepreis endgültig feit.
„x Erfolgt die Lieferung richt freiwillig, fo wird das Eigentum auf Antrag
des Striegsausichuffes duch Anordnung der zujtändigen Behörde auf ihn oder die
von ihm in dem Yrtung bezeichneten Perjonen übertragen. Die Anordnung it an
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