Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolkzernährung. 
den zur Lieferung Verpfiichteten zu richten. Das Eigentum geht über, jo, 
Anordnung ihm zugeht. 
86. Die Sahlung joll in der Regel bei der Abnahme, jedoch fpätefte, 
Wochen nad) Abrrahme erfolgen. 
$ 7. Die höhere Bermwaltungsbehörde ertticheidet endgültig über alle S 
feiten, Die ji) zwijchen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung 
jiherung und den Eigentumsübergang ergeben. 
8 8. Ausgenommen von den Beitimmungen diefer Befanntmachun 
geringfügige Mengen, die ai3 Neifeproviant oder im Grertzverfehr aus den 
land eingeführt werden, jofern die Einfuhr nicht zu Handelözmeden erfolgt. 
$ 9. Der Erlaß von Vorjchriften über die Durchfuhr von Tee bleibt vorbei 
$ 10. Die Landeszentralbehörden beftimmen, wer als höhere Verwai 
behörde und a3 zuftändige Behörde im Sinne diejer Bekanntmachung arzufel 
$ 11. Mit Gefängnis bis zu je Monaten oder mit Geldjtrafe bis zu 
zehntaujend Mark wird beftraft, wer den Beitimmungen im $ 1 Abj. 1 Cab 
$ 2 zumiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zumiderhandiungen gegen die Artzeige 
Lieferungspflicht die Vorräte, auf die jich die jtrafbare Handlung bezieht, eing: 
werden, ohrte Unterichied, ob fie dem Täter gehören oder nicht. 
$ 12. Diefe Belanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in 
Befanntmadhung über Tee. 
um 6. April 1916. 
(Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kafar 
11. Kovember 1915 /4. Upril 1916.) 
$1. Wer Tee, au) in Mifchungen mit anderen Erzeugnifjer, mit Begin 
8. April 1916 in Gemahrjam hat, ift verpflichtet, Die vorhandenen Mengen get 
nad) Art und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lager 
ort3 dem Kriegausichuffe für Kaffee, Tee und deren Erfagmittel, ©. m. b. | 
Berlin (Rriegsausichuß) bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Me 
Die fich mit Beginn des 8. April 1916 unterwegs befinden, find von dem Empi 
unverzüglich nach Empfang zu eritatten. 
Die Anzeigepflicht erjtredt ji nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesitaats oder Eljaß-Lothrin 
insbejondere im Eigertume der Heereöverwaltungen oder der Mu 
berivaltung ftehert, 
2. inögefamt weniger al3 5 Kilogramm betragen. 
Außerdem hat jeder Eigentümer von mehr al3 300 Kilogramm Tee an e 
bom NWeichsfanzler befanntzugebenden Tage dem Kriegsausichujle telegrat 
jeinen gefamten Beftand an Tee, einterlei, ob Diejer jich in eigenem oder fren 
Gemwahrjam, inäbejondere auf dem Transporte befindet, getrennt nad) 8 
Gewicht und unverzolltem DurchfchnittöpreiS anzuzeigen. Vie Anzeigepflid) 
jtrect fich nicht auf die im Abf. 2 Nummer 1 genannten Mengen. 
$ 2. Zee darf nur durch den Krieggauzichuß abgejebt werden. Dieje Tor] 
findet feine Anwendung auf die im $ 1 Abf. 2 und im $4 Abf. 1 Sat 2 bezeidht 
Mengen jowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausichuß erhalten 
$ 3. Wer Tee in Gewahrjam hat, hat ihn dem Krieggauzichuß auf Verla 
zu überlafjen und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn bis zur Abnahme aufzuberve 
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