Rerfebr nit Tee,
und pflegiich zu behandeln; auf Verlangen hat er den Kriegsausichujje Proben
gegen Grftattung der Portofoften einzujenden. Der Neichöfanzler fann nähere
Beltimmungen über Diefe Verpflichtungen erlajjen. |
Dieje Vorjchriften finden feine Arvendung auf die im $ 2 Abi. 2 bezeichneten
Mengen.
54. Der Sriegsausihuß hat auf Antrag des zur Uberlajjung Berpflihteten
binnen vier Mochen nach Eingang des Antrags, jedod) nicht vor dem 22. Mai 1916
su erllären, iwelche beftimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für
Die Mengen, die er hiernac) nicht übernehmen will, erliicht die Abjagbeichränfung
de3 8 2; das gleiche gilt, joweit er eine Erhärung binnen der Trift nicht abgibt. Sit
der Nerpflichtete nicht zugleich Eigentümer, jo farın aud) der Eigentümer den Antrag
rrach Zab 1 ftelten.
Alle Mengen, Die hiernadh) dem Abjak durd) den Kriegdausihuß vorbehalten
ind, müfjen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlajjurtg Verpflichtete
hat den Ärieggausichuß anzuzeigen, bon weichem Zeitpunkt ab er zur Lieferung
bereit il. Die Ahnahme hat innerhaib vier Wochen rad) diefem Zeitpunkt zu er-
folgen.
55. Der Krieggausichuß jest den Überrahmepreis erdgültig feft.
$ 8. Grfolgt die Überlafjung richt freiwillig, jo wird das Eigentum auf Antrag
des Kirieggausichulfes durd) Anordnung der zufländigen Behörde auf ihn cder Die
von ihm in dem Antrag bezeichneten Perjonten übertragen. Die Anordnung ift an
den zur Überlajfung Verpflichteten zu rihten. Das Eigentum geht über, jobald
die Anordrtung ihm zugeht.
$ 7. Die Zahlung foll in bet Regel bei der Abnahıne, jedod) jpäteltens vier
Wochen nad) Abrrahme erfolgen.
$ 8, Streitigfeiten über Die aus dem $ 3 jich ergebenden Verpflichtungen ent-
icheidet Die höhere Vertvaltungsbehörbe errdgültig.
89 Der ftrieggausihuß hat die übernommenen Vorräte na) Maßgabe der
RBeftimmimgen des Reich$fanziers weiterzugeben.
! 10. Der Neidjsfanzler Tarın Ausnahmen zulafjen.
$ 11. Die Landeszentralbehörden erlajfen Die Beitimmungen zur Ausführung
diejer Verordnung. Ste beftinnmen, wer al3 höhere Vermwaltungsbehörbe und als
zufländige Behörde im Zinme diefer Verordnung anzujehen üt.
$ 12. Mit Gefängnis bi zu je Mortaten oder Gelditrafe bi zu fünfzehn-
taufend Mark wird befttaft,
1, wer Die ihnı nach) $ 1 Abj. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der ge
festen reift erjtattet oder mwifjentlich unvollftändige oder unrichtige An-
gaben madıt;
. wer der Beftimmung im $ 2 Sat 1 zumider Tee in anderer Weile als
_ Durch Den Kiriegsausichuß abjebt;
3. wer Den Berpfiichtungen rad) $ 3 Abf. 1 zumiderhandelt;
d. wer dei nad) $ 11 Sab I erlaffenen Beitimmungen zumiderhandelt.
$ 13. Diefe Belaritimnahung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft.
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