Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Rerfebr nit Tee, 
und pflegiich zu behandeln; auf Verlangen hat er den Kriegsausichujje Proben 
gegen Grftattung der Portofoften einzujenden. Der Neichöfanzler fann nähere 
Beltimmungen über Diefe Verpflichtungen erlajjen. | 
Dieje Vorjchriften finden feine Arvendung auf die im $ 2 Abi. 2 bezeichneten 
Mengen. 
54. Der Sriegsausihuß hat auf Antrag des zur Uberlajjung Berpflihteten 
binnen vier Mochen nach Eingang des Antrags, jedod) nicht vor dem 22. Mai 1916 
su erllären, iwelche beftimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für 
Die Mengen, die er hiernac) nicht übernehmen will, erliicht die Abjagbeichränfung 
de3 8 2; das gleiche gilt, joweit er eine Erhärung binnen der Trift nicht abgibt. Sit 
der Nerpflichtete nicht zugleich Eigentümer, jo farın aud) der Eigentümer den Antrag 
rrach Zab 1 ftelten. 
Alle Mengen, Die hiernadh) dem Abjak durd) den Kriegdausihuß vorbehalten 
ind, müfjen von ihm abgenommen werden. Der zur Überlajjurtg Verpflichtete 
hat den Ärieggausichuß anzuzeigen, bon weichem Zeitpunkt ab er zur Lieferung 
bereit il. Die Ahnahme hat innerhaib vier Wochen rad) diefem Zeitpunkt zu er- 
folgen. 
55. Der Krieggausichuß jest den Überrahmepreis erdgültig feft. 
$ 8. Grfolgt die Überlafjung richt freiwillig, jo wird das Eigentum auf Antrag 
des Kirieggausichulfes durd) Anordnung der zufländigen Behörde auf ihn cder Die 
von ihm in dem Antrag bezeichneten Perjonten übertragen. Die Anordnung ift an 
den zur Überlajfung Verpflichteten zu rihten. Das Eigentum geht über, jobald 
die Anordrtung ihm zugeht. 
$ 7. Die Zahlung foll in bet Regel bei der Abnahıne, jedod) jpäteltens vier 
Wochen nad) Abrrahme erfolgen. 
$ 8, Streitigfeiten über Die aus dem $ 3 jich ergebenden Verpflichtungen ent- 
icheidet Die höhere Vertvaltungsbehörbe errdgültig. 
89 Der ftrieggausihuß hat die übernommenen Vorräte na) Maßgabe der 
RBeftimmimgen des Reich$fanziers weiterzugeben. 
! 10. Der Neidjsfanzler Tarın Ausnahmen zulafjen. 
$ 11. Die Landeszentralbehörden erlajfen Die Beitimmungen zur Ausführung 
diejer Verordnung. Ste beftinnmen, wer al3 höhere Vermwaltungsbehörbe und als 
zufländige Behörde im Zinme diefer Verordnung anzujehen üt. 
$ 12. Mit Gefängnis bi zu je Mortaten oder Gelditrafe bi zu fünfzehn- 
taufend Mark wird befttaft, 
1, wer Die ihnı nach) $ 1 Abj. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der ge 
festen reift erjtattet oder mwifjentlich unvollftändige oder unrichtige An- 
gaben madıt; 
. wer der Beftimmung im $ 2 Sat 1 zumider Tee in anderer Weile als 
_ Durch Den Kiriegsausichuß abjebt; 
3. wer Den Berpfiichtungen rad) $ 3 Abf. 1 zumiderhandelt; 
d. wer dei nad) $ 11 Sab I erlaffenen Beitimmungen zumiderhandelt. 
$ 13. Diefe Belaritimnahung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft. 
  
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