Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Einfuhr von Safao. 
= Per Sriendaugichuß hat auf Antrag Des zur Überlajjung Berpflichteten 
i. er chen nach eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 
Ba con, weiche beftimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Fir bie 
I \ ei, bie ex hierrrach richt übernehmen till, erlijcht Die Abjabbejchränfung des 
x 3. ons gleiche gilt, fomeit er eine Erkjärung binmen ber Frilt micht abgibt. sit der 
Jrpflichtete nicht zugfeich Eigentümer, jo Tann der Eigentümer den Antrag nad) 
at 1 \tellen. : 
Sn Wengen, die hierrtad) dem Abjah durch den Kriegganzichuß vorbehalten 
m "niifen von ihm abgerrommen werden. 
- "der zur Überlafjjung Verpflichtete Hat dem Krieggausihuß anzuzeigen, von 
weichen Zeitpunkt ab er zut Lieferung bereit ift. Die Abrrahme hat innerhalb bier 
Itochen nach diejem Zeitpunkt zu erfolgert. | 
NE, Der Krieggausihuß hat für Die bon ihm abgenommenen Zichorien- 
ypurzeht einen angemefjeren Überrrahmepreis zu zahlen. Diejer Preis darf für 
100 Kilogramm ziveiurtddreißig Mark nicht überfteigen. Der Kriegsausichuß jebt 
den Überrahmepreis errdgültig feit. um Ä .. | 
x 7, Erfolgt die Uberlajjung nicht freimillig, jo wird das Eigentum auf At- 
ran des Nrieggausichujfes duch Anordrrung der zujtändigen Behörde auf ihn oder 
die von ihm in dem Antrag bezeichneten Perjonen übertragen. Die Anordnung 
ijt an Dem zur Überlajfung Rerpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, jo- 
bald die NArrordniung ihm zugeht. | 
$ 8. Die Bahlung erfolgt jpäteftens vierzehn Tage nad) Abnahme. 
& 9. Streitigkeiten über Die aus dem $ 4 jich ergebenden Berpflichtungen ert- 
icheidet die höhere Berwaltungsbehörde endgültig. 
10. Der Krieggausjhuß hat die von ihm übernommenen Mengen nad) Maß- 
abe der Beftimmungen bes Reichäfanzlerö weiterzugeben. 
"gs 11. Ver Reichsfanzler Fan Ausnahmen zulajjen. 
$ 12. Die Landeszentralbehörden erlajjen Die Beltimmungen zur Ausführung 
diefer Verordnung. Sie beitimmen, wer al3 höhere Berrvaltungsbehörde und als 
suftändige Behörde im Sinne diejer Verordnung anzujehen ift. 
13. Mit Gefärgnis bis zu jech8 Monaten oder Geldjtrafe bis zu fünfzehn- 
taujend Mark wird beftraft, 
1. wer dert Beitimmungen des $ 1 zumiderhandelt; 
> wer die ihm nach $ 2 Abf. 1 obliegertve Anzeige nicht in Der gejebten 
sa erstattet oder mwiffentlich undollftändige oder unrichtige Angaben 
madıt; 
3. wer der Vorfchrift des $ 3 Abf. 1 zumider ichorie in anderer Weije als 
pur den Kriegsausfchupß abjegt; 
4. wer der Verpfuchtungen nach $ 4 zumiderhandelt; 
5, wer den nach $ 12 ©ab 1 erlajjenen Beitimmungen zumiderhandelt. 
‘14. Diefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Berfündung in Kraft. 
Befanntmadhung 
über die Einfuhr von Kafao.') 
om 3. März 1916. 
(Auf Srund des $ 2 der Verordrtung des Bundesrat über Kaffee, Tee und Kafao 
a bom 11. November 1915.) 
. 81. Safao, der nach dem Snfrafttreten diefer Beftimmungen aus dem Ausland 
entgeführt wird, darf nur durch die Kriegsfafaogefellichaft m. b.H. in Hamburg 
in den Berfehr gebracht. werden. 
..» Dieje Beitimmu nn 2 
(Bet. d. 19, April en find auf Kafaopulser und Schofolademafje ausgedehnt 
3%+ 
35
	        
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