Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Berfehr mit Kartoffeln. 
Kt Galwörde, in den Fürftentümern Walded, Schhaumburg- 
%} Kippe, in Lübed, Bremen und Hambwg .......... 94 Marf, 
ÄT Ben rigen Teilen de3 Deutihen Reis ...... arena 96 Marf. 
II. 
trend mit dem 15. April 1916 erhöhen fic) am 15. jedes Monat, lebtmalig 
Kealit 0: 
Beg ti, die Preife für Die Tore um 5 Matt. 
am 15. Ju 
III. 
Bei der Feitfebung der Kleinhandelshöchtpreije werden die Gemeinden Feirter 
Reichränfung unterworfen. Die aus $ 4 der Belanntmachung über die Regelung 
ser Wartoffelpreife vom 28. Dftober 1915 fi) ergebende Berpflichtung der Ge- 
meinden zur Feltjebung von Höchitpreifert bleibt unberührt. 
IV. 
Die in Abjchnitt I feitgefeßter Höchftpreife gelten nicht für Frühfartoffeln 
aus der Ernte 1916. Der Preis für den Doppelzentner inländiicher Frühfartoffelr 
darf beim Verfauf durd) bert Erzeuger 20 Mark nicht Üüberfieigen. Als Frühlartoffeln 
geiten Startoffelnt, die vor dem 15. Auguft 1916 geliefert werden. Die Gemeinpen 
iind zur Seitjegung vor Kleinihandelshöchitpreifen für Trühfartoffeln ($ 4 der Be- 
kanıtmadurg über Die Regelung der Rartoffelpreiie vom 28. Dftober 1915 berechtigt, 
aber nid)t verpflichtet. 
  
  
  
  
  
  
V. 
Die Belanntmachjung über die Feltjegurg der Höchitpreije für Kartoffeht und 
die Kreigitellung für den Weiterverkauf vom 28. Dftober 1915 tritt mit dem Ablauf 
des 14. März 1916 außer Kraft. 
v1 
Dieje Beltimmung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft. 
Ausfühbrungsbeiltiimmungen 
zur Derorönung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. 
Som 22, März 1916. 
(Auf Grund der Vorfchriften in $ 3 der Verordnung, betreffend die Einfuhr von 
Kartoffeln, vom 7. Februar 1916.) 
I 
‚83 Ziffer 2 der Ausführungsbeftimmungen zur Verordnung, betreffend die 
Einfuhr von Kartoffeln, vom 15. Februar 1916 wird aufgehoben und erjebt durch 
jotgende Beitimmung: 
„Die Bollitellen werden bejondere Weifung erhalten, intmierveit die 
Ducchfuhr geftattet ift." 
u II. 
Dieje Befanntmadjung tritt mit dem Tage der Verkündung in Sraft. 
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