Bolfsernährung.
Befannitmadhung
über eine Erhebung der Dorräte von Kartoffeln fowie
von Erzeugnijjen der Kartoffeltrodnerei und Kartoffer-
itärfefabrifation.
Bom 4. Adril 196,
Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wir.
ihaftlichen Maßrrahmen ufw. vom 4. Uuguft 1914.)
81. Am 26. April 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Kartoffeln
jowie bon Erzeugniljen der Kartoffeltvodnerei und der Kartoffelftärkefabrifation ftatt
8 2. Erzeugnilje der Startoffeltrodnerei und der Sartoffehtärkefabrifation im
Einne diefer Verordnung find
Kartoffelfchnigel und »Frünel,
tartoffelfloden,
Rartoffelwalgmehl,
artoffelfloderngrieß,
Rartoffelichnigelmehl,
Kartoffelichnigelichrot,
rartoffelicheiben,
Kartoffelbroden,
tartoffelflodenkieie,
jonftige Erzeugrifje, die dadurd) entftanden find, daß frijchen Kartoffeln,
allein oder in Miihungen mit anderen Stoffer, Der größere Teit ihres
entzogen ift,
’
ehl.
3 Wer mit dein Beginte des 26. April 1916 Vorräte der ir den $$ 1 und 2
bezeichneten Art in Gewahrfam hat, ift verpflichtet, fie der zuftändigen Behörde
anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte, Die zum Verbrauch im eigenen Haushalt beitimmt find, jind nur anzu-
zeigen, wern jie an Kartoffeln im ganzen zwanzig Pfund, ar Erzeugniffen der
Kartoffeltrodnerei und Kartoffelitärkefabrifation im ganzen fünf Pfund überfteigen.
Die Landeszentralbehörden find ermächtigt, die Erhebungen auch auf geringere
Mengen zu erjtreden.
_ Vorräte im Gewahrfam von Gemeinden und jonftigen öffentlich-rechtlichen
Körperichaften und Verbänden firtd gleichfalls anzuzeigen.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lager, Schiffsräumen und dergleidjeit
lagern, jind vorbehlatfich der Borichrift im Abi. 2 vom PVerfügungsberechtigten
anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verfchluffe hat. Sylt lebteres nidt
der Fall, jo find die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.
Vorräte, die fich mit dent Beginne des 26. April 1916 unterwegs befinden,
find von dem Empfärger unverzüglid) nach dem Empfarg anzuzeigen.
‚85. Die Anzeigepflicht erjtreckt fich nicht auf Vorräte, die im Eigentume des
Reichs, eintes Bundezitaats oder Eljaß-Lothringens, insbefondere einer Heere-
verwaltung oder der Marirtevermwaltung, Stehen.
‚.. 86. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweife. Die Ausführung der
Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Bei der Erhebung fird die al3 Anlagen 1
und II1) beigefügten Mufter zu verwenden; fie find für die Agsführung der Erhebung
hinfichtlich des Snhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle
der Anzeigen (Anlage I) ardere Mufter (Ortzliften, Hauslijten) vorjchreiben.
1) Hier nicht abgedruckt.
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