Bollsernährung.
$ 8. Die höhere Vermaltungsbehörde enticheidet endgültig alle Streitigfejt
die jid) zwilchen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbervahrung, Verficherun.
er Eigentumäübergang ergeben, joweit nicht na) $ 5 der Auzfchun ns
tändig ilt. '
3 9. Ausgenommen bom diejen Veitimmungen find geringfügige Mergen „
leiich und Fleifchwaren, die zum Reifeverbrauc, oder in einer Menge von Höciten,
zwei Kilogramm im Grenzverfehr aus dem Ausland eingeführt werdert. mn
ynvieweit im übrigen Ausnahmen bon diefen Beitimmungen zugelafjen tver-
den, bleibt bejortderer Anordnung vorbehalten. 9 .
$ 10. Die Zentral-Einfaufsgefellichaft Hat bei der Abgabe der ermorbenen
Gegenftände die Beftimmungen des Keichsfanzler3 oder der bon ihm beftimmten
Stelle innezuhalten.
$ 11. Die Landeözentralbehörden beftimment, wer als höhere Verwaltungs:
behörbe und als zuftändige Behörde im Sinne diejer Beftimmungen anzufehen ih
5 12. Mit Gefängnis bis zu jech3 Monaten oder mit Gelditrafe bis zu ein-
taujendfünfhundert Mark wird beftraft, wer den Vorjchriften in 8 1 bis 3 Diejer
Beitimmungen zumiderhandelt.
Bei Zumiderhandlungen gegen die Antzeige- und Lieferungspflicht Förnen
neben der Strafe die Gegenftände, worauf fich die ftrafbare Handlung bezieht, ein-
gezogen werden, ohrte Unterjchied, ob jie dem Täter gehören oder richt.
$ 13. Dieje Belanıtmachung tritt mit dem Tage der Berfündung, der $ 12
mi dem 25. März 1916 in Kraft.
Befanntmadung
über Rohjfette.
Bom 16. März 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejees über die Ermädjtigung des Bundesrat zu wirt-
Ihaftlihen Maßrrahmen ujmw. vom 4. Augujt 1914.)
$ 1. Die Borjchriften diefer Verordnung finden Anwendung auf Nohfette
bon Rindvieh. und. Schafen.
Rohfette im Sinne diefer Verordnung find:
1. die Snnenfette (Nierenfett ohrte Fleifchnieren, Darm, Neb-, Magen-,
Herzbeutel-, Bruft- und Schloßfette);
2. N Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme getvonnenen
ette);
3. Fettbroden, joweit fie fich beim Verkaufe von leijch ergeben.
8 2. Bei gewerblichen Schlachtungen von Rindvieh und Schafent ift der Unter:
rrehmer verpflichtet, die Sgrnenfette ($ 1 Abf. 2 Nr. 1) und die Abfallfette ($ 1 Ubi. 2
Nr. 2) auf Verlangen des Kriegausichujjes für pflanzliche und tierijche Dfe und
Fette, &. m. b. H. in Berlin vom Tierförper loszutrennen und an die bom Krieg®
ausichuffe bezeichneter Schmelzen oder Sammeliteltent zu liefern. Gewerbsmähtg.
Berfäufer vor leifch find verpflichtet, Fettbroden, jomweit fie fich beim Verlaufe
vort Ha, ergeben, auf Verlangen des Kriegsausfchuffes ar die genannten Stellen
zu liefern.
Hm Weigerurgsfalle Tarır die zuftändige Behörde die Loztrennung und Lie
ferung auf Koften des Verpflichteten und mit den Mitteln feines Betriebs durd)
einen Dritter vornehmen alien.
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