Bolfsernährung.
‘ $ 11. Die zuftändige Behörde fanıı gewerbliche Betriebe jchließen, deren Un,
nehmer oder Leiter jich in Befolgung der Pflichten unzuverläfjig zeigen, die ihnen
dureh Diefe Verordrtung oder die auf Grund derjelben ergangenren Anordnun Me
auferlegt find. j gen
Gegen die Verfügung ift Befchtverde zuläffig. Über die Beichwerde entiheidet
die höhere Vermaltungsbehörbe errdgültig. Die Bejchwerde bewirkt feinen Aufihyp
$ 12. Der Reichsfanzler Tann Ausnahmen von den Vorjchrifter diejer Rer..
ordrtung zulaljen. |
Die Landeszentralbehörden erlafjert Die Beitimmungen zur Ausführung Diefer.
Verordnung. Sie können borjchreibert, daß Die in dem $2 Ubf. 3 vorgejehente öffentlich.
Bekanntmachung anftatt durch die Gemeinde durch deren Borland erfolgt, Si
beitimmen, mer ala Gemeinde, zuftändige Behörde und höhere Vertvaltungsbehörhe
im Sinne diefer Verordnung anzujehen ift. |
$ 13. Mit Gefängnis bi3 zu jechs Monaten oder mit Oeldftrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird beftraft:
1. wer den Vorichriften des $ 2 Ubf. 1 oder des $ I Sab 1 zumiderhanbelt
2. wer den Aushang entgegen der Vorjehrift des $ 8 unterläßt;
3. wer den auf Grund des $ 3 Abi. 1 oder $ I Sat 2 erlafjenen Antveifungen
zumwiderhandelt.
$ 14. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichfanzler beftimmt den Heitpunft des Auperfrafttretens.
| Anweijung
über die Lostrennung, Behandlung, Derpadung, Bezeichnung
und Derjendung von Rohjfetten.
Belanntmadjung vom 5. Ahril 1916.
Mit Zujtimmung des Reichtfanzlerd wird gemäß $ 3 Abf. 1 der Verorönung
über Rohfetie vom 16. März 1916 folgende Anmweijung über die LYostrennung und
die Behandiung, VBerpadung, Bezeichnung und Verjendung der Rohfette erlajjen.
I
Die Vorichriften diefer Anmweifung finden Anwendung auf Die Qostrennung
und Behandlung, Berpadung, Bezeichnung und Verjendung der Rohfette von
Rindvieh und Schafen, fofern die Ablieferung der Nohfette an Schmelzen oder
Sammelftellen gemäß $ 2 bj. 1 der Verordnung über Rohfette vom 16. März
1916 verlangt worden ift.
Nohfette im Sinne Ddiefer Verordnung find:
1. die SIrnenfette (Nierenfett ohne Fleifchrieren, Darım-, Neb-, Diagen-,
Herzbeutel-, Bruft- und Schloßfette);
2. A Abfallfette (die beim Reinigen und Schleimen der Därme gewonnenen
ette);
3. Fettbroden, fomeit fie fich beim Verkaufe von Kleifch ergebert.
Il.
Eostrennung der Snrtenfette und Abfallfette. | i
Die Innenfette find unmittelbar nach der Schlachtung ar der Schladtitelle
von dem Tierförper volfftändig Ioszutrennen. Sn3bejondere ift auch das Nierenfeit
bon den Sleifchrtieren vollftändig loszutrennten. Alle anhaftenden Fleijdj- und fonftigen
Gemebeteile find gründlich zu entfernen.
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