Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verkehr mit NRohfetten. 
Beim Reinigen und Schleimen der Därme jind die Abfalifette vollftändig 
sy getdinttei. TI 
Berpakung, Bezeihnung und Berjendung der nrten- 
fallfette bei Berfendung nad) auswärtigen Schmelzen 
oder Sammelitellen. 
1. Behandlung. 
Yır den Kettftüden Fleberrde3 Blut ift mit einem troderen Tuche zu bejeitigen. 
Die Fettftüde find hierauf zu falzen und auszufühlen. Stehen Kühlräume nicht zur 
gerfügung, io find die Fettjtüde zur Auskühlung in Abftänden frei aufzuhängen. 
Hleinere yettjtüde Tönnen zur Ausfühlung auf jchräggeneigten Brettern gelagert 
werden. Die Räume, In denen die Fettitüde aufgehängt oder gelagert werden, 
miüdfert gegen Sonne geihüßt und luftig jein. Kellerräume dürfen nur verwendet 
werden, went fie troden und Yuftig jind. 
2. Verpadfung. 
Sutenfette und Abfallfette jirrd getrennt zu verwiegen und getrennt zu ber- 
padent. Sir die Verjendung jind als Beförderungsgefäße Körbe zu verwenden, 
deren Geflecht der Luft guten Ducchlaß gewährt. Die Unternehmer von Schlachtungen 
haben Die Beförderungsgefäße rechtzeitig bei dent Schmelzen anzufordern, vor denen 
jie foltenlos gejtellt werden. | . 
Falls Schmelzen in der erften Zeit zur Geftellung von Störben richt in der Lage 
jind, fönnen andere geeignete luftdurchläfjige VBeförderungsgefäße (duchhbrocdhene 
fiften, Säde) verivertdet werden. Die Verjendung von gejchloffenen Kiften und 
Fälfern oder ähnlichen gejchlofjenen Behältnifien ift verboten. 
3. Bezeichnung. 
Die Beförderungsgefäße haben die Aufichrift: „Kriegsaugsshuß-Rohfette" 
deutlich feferlich zu tragen. Außer der Modreffe der Beitimmungzichmelzen oder 
Samnıelftellen ift die Nödrefje des Abjenders und eine fortlaufende Nummer anzu- 
bringen. Ä 2 
Der Nbjender hat gleichzeitig mit dem Abgang der Sendung den Beltimmung?- 
jchnelzen oder Sammelftellen auf Tagezzetteln die Art der Rohfette, die Gemichte 
getrennt für Snnenfette und Abfallfette und bei frifchem Ninderfett die Preizklalje 
anzuzeigen. Die Tageszettel haben bei den angezeigten Voften die den Sendungen 
entjprechenden fortlaufenden Nummern anzugeben. 
Die Schmelzen oder Sammelftellen haben die Anzeigen unverzüglich nachzu- 
präfen. Die angezeigterr Gewichte und Preigfiafjer gelten al3 anerfannt, werı jie 
nicht unverzüglich beanftartdet werden. 
4. Verfenduntg. 
‚Die Unternehmer von Schlachtungen haben die Sunenfette und Abfallfette 
nady ihrer Auskühlung unverzüglich, jpäteftens am Tage nach der Schlachtung an 
De dom Striegsauzichuß für pflanzliche und tierifche Öle und Fette benannten 
Schmelzen oder Sammelitellen zu berjenden. 
_ am Yweifelsfalie ift beim Kriegsausichuß fire pflanzliche und tierifche Öle und 
Seite, KRohfettabteilung, Berlin WS, Friedrichitraße 79a, unverzüglich anzufragen, 
an welche Schmelze oder Sammelftelle zu Kiefern ift. 
sr Die Unternehmer von Sammelftellen haben die abgelieferten Jrnenfette und 
R tallfette unverzüglich, fpätefteng am Tage nad) dem Eingang der Sendung, an 
die vom Krieggausichuß Für pflanzliche und tierische DIe und Fette benannten Schmel- 
seit weiter zu ferrden. AL i | rachtguffä 
aufzugeben. j e Rohfettfendungen find als Eilgut zu Ftachtgutjäßgen 
Yehandlung, 
fette und Yo 
  
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