Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bollzernährung. 
4 usiuß joll- bejtimmen, wer die baren Auslagen des Berfah 
tagen hat. 
$ 7. Die Bentral-Einfaufsgefellihaftm.b. 9. jollbei Verteilung der er 
Schmalzmengen die Beitimmungen des Reichskanzlers Reichsamıt bes Oroen 
innebalten. bielen 8 vnen) 
. Ausgenommen von diejen Beitimmungen jind geringfügiae 9 
die al3 Neifeproviant oder im Grerzverfehr aus dem Ausland Me were, 
jofern die Einfuhr nicht zu Handelszweden erfolgt. u 
‚nipiemeit im übrigen Ausnahmen von diejen Beltimmungen zugelaffen y. 
ven, bleibt befonderer Anordnung des Neichäfanzler3 vorbehalten, r 
Der Reichlanzler fan beftimment, inwieweit Diefe Berordrung auf die Dura. 
fuhr Anwendung findet. 
3 9. AS Ausland im Sinne diejer Verordnung gilt nicht Das bejeßte Gepig 
$ 10. Mit Gefängnis bis zu jech3 Monaten oder mit Gelditrafe bis zu eitttaujenp- 
Kanipunbert Markiwird beitraft, wer der Borjchriften int $$ 1, 2 oder 3 zumiderhane; 
teben der Strafe Tönnen in den Fällen der $$ 1 und 2 die Gegenftänte, auf pi. 
ji die Zumwiderhandlung bezieht, ohne Unterjchied, ob fie dem Täter gehören oder 
nicht, eingezogen merden. | 
‚311. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Kraft. Te, 
Neichöfanzler bejtimmt den Zeitpunkt des Außerftefttretens. \ 
tens. Zu 
Befanntmadung 
über Sleifchverjorgung. 
Bom 27. März 1916. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejehes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt: 
Ibaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914.) 
1. Reichöftelle für die Verforgung mit Vieh und Fleiich. 
$ 1. Zur Sicherung des Fleifchbedarfs des Heeres und der Marine foivie der 
Bivilbevölferung wird eine Reichäitelle für die VBerforgung mit Vieh und Fleijc 
(Reichzfleifchjteile) gebildet. 
Sie hat die Aufgabe, Die Fleijchverjorgung, inZbejondere die Aufbringung 
bon Bieh und Fleifch im Neichögebiet und deren Verteilung, zu regeln. | 
hr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Schlachtviehs 
und Sleifches einjchließlich der Fleiichiwaren ob. 
$ 2. Die NReichsfleifchitelle ift eine Behörde und bejteht auß einem Borland 
und einem Beirat. Der Reichäfanzler führt die Aufjicht und erläßt die näheren 
Beitimmungen. 
$ 3. Der Borland bejteht aus einem Borjißenden, einem oder mehreren 
jtellvertretenden Vorfibenden und einer vom Neichöfanzler zu beftimmenden Anzahl 
bon Mitgliedern. | 
Der Vorfigende, die ftellvertretenden Vorjigenden und die Mitglieder werben 
vom Neichöfanzler ernannt. . 
$ 4. Der Beirat befteht aus fechzehn NAegierungsvertretern, und zwar aubel 
dem Borjiteriden des Borftandes al3 Borfigenden aus vier Königlich Preußjihen, 
zwei Königlich Bayerifchen, eirrem Königlich Sächjfiihen, einemfKöriglicy Württen- 
bergiichen, einem Gtroßherzoglich Badiichen, eirtem Großherzoglich Heiliichen, ernen 
Großherzoglih Medienburg-Schwerinichen, einem Großherzoglih Cächiimen, 
einem Großherzoglich DOldenburgifchen, einem Hanfeatijchen und einem Cijab 
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