Verkehr mit Salzberingen.
s 14. Unbejchadet bet Befugnijje der Neichöfleijhiielle erlajjen die Lardes-
Sibehörben die Veftimmungen zur Ausführung diejer Verordrung. Cie be-
zertitt wer al3 höhere Verwaltungsbehörde, ald zuftändige Behörde im Sinne
inte in Verbindung mit $ 2 de3 Höchitpreisgejeges, ald Kommunalverband, als
NE ne ober Gemeindeborftand im Sinne diefer Werordnung anzufehen ilt.
Ben 15. Mit Gefängnis Dis zu jehs Monaten oder niit Gelditrafe bi3 zu fünf-
shnhundert Mark mird beitraft, |
Tier den Borichriften im $ 6 Abj. 2 Gab 1 zumiberhandelt;
> wer die ihm nad) $ 6 Abf. 4 obliegende Anzeige nicht erftattet oder mifjert-
fi) unvichtige oder unvollitändige Angaben madt; j
3, wer den auf Grund des $ 6 Ubi. 1 Sab 2, Abi. 2 Sab 2,87, $ 8 Abi. 2
oder $ 10 erlafjenen Anordnungen oder den von den Landeszentral-
behörden erlafferren Ausführungsoorichriften zumiderhanoelt.
s 16. Der Reichäkanzler tarın Ausnahmen bon Borichriften diefer Verordnung
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
eichefanzler beftimmt den Zeitpunkt ded Außerfrafttreteng.
Befanntmadung
über die Abänderung der Befanntmadhung über die Ein-
fuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916.
Bom 4. April 1916.
(Nuf Grund des $ 3 des Gejees über die Ermächtigung des Bundesrats zu mwitt-
Ichaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
Artifell.
An der Verordnung über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916
werden folgende Änderungen vorgerommen:
1. $2 Sat 1 erhält folgende Yallung:
Der Neichöfanzler Farın die näheren Bedingungen für Die Lieferung
jeltjegen und den Verkehr mit den eingeführten Salzheringen regeln;
er erläßt die erforderlichen Ausführungsbejtimmungen.
2. Dem $ 3 wird folgender Abjab 2 zugefügt:
. Der Reichöfanzler ift ermächtigt, die Borjchriften Diefer Verororrung
auf andere Filcharten, auf Zubereitungen von Fiichen aller Art forte
auf Fiihrogen auszudehren.
Artikel 2.
Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Sraft.
. Befanntmadhung
über die Duchfuhr von Salzheringen ujw.
Rom 5. April 1916.
. ‚uf Grund des $ 3 Ubf. 1 Sab 2 der Verordnung des Bundesrat? über die
Einfuhr bon Salzheringen vom 17. Januar 1916 in der Fafjung der Verordrtung
vom 4. April 1916 wird folgendes beitimmt:
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