Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Verfehr mit Yuttermitteln. 
Am & 1 Abfchnitt F wind das legte Wort „seifchfuttermehl” geftrichen; 
er ben orten „Zierkörpermehl, Kadavermehl,” werden Die Worte 
peutjche? Steifchfuttermehl," eingefügt. 
3 &m $ 3 Ab. 2 werben Die Worte „jomie für Mengen, die der Anzeige- 
Selichtige jelbft verbraucht geftrichen. 
1.54 Ub]. 2 erhält folgenden Zulah:_ u, 2; Ä 
3 ger gewerblichen Wetriebert befchränft ji die Befreiung von ber 
jiberlaffungzfriit auf die Mengen, melche zur Verfütierung an Die im 
eigenen Betriebe. gebrauchten Spanntiere unbedirtgt erfoderlich find; Die 
näheren Beftimmurgent hierüber erläßt die Reichsfuttermittelitelle. Dieje 
Rorihrift gilt micht für gemerbfiche Betriebe, welche al3 Nebenbetriebe 
mit londivirtjchaftlichen Betrieben verbunden find, joweit die Mengen 
zum Verbraud) ir diefert Tandrwirtjchaftlichen. Betrieben erforderlich find. 
5. $4a Zeile 1 erhält folgende Yaljung: 
„Erzeuger von rajjer Kartoffelpülpe, najfer Hefe jorwie bon nafjer 
Getreide, Bier- und Brennereitrebern (Schlempe) haben ....”. 
6. m 95 Abl. 2 Sat 6 und im $ 6 Abj. 1 Sab 2 wird das Wort „Bundes- 
Yate” durch das Wort „Reichöfanzler” erjegt. 
Artikel 2. 
Diefe Verordnung tritt mit dem Tage ber Verfindung in Kraft. 
  
  
  
  
  
Befanntmadhung 
der Reichsfuttermitteljtelle zur Ausführung des Artikels 1 
Ziffer 4 der Derorönung, betreffend Änderung der Der- 
ordnung über den Derfehr mit Kraftfuttermitteln vom 
| 28. Juni/5. Augujt 1915, vom 16. März 1916. 
Bum 24. März 1916. 
I. 
Die nad) $ 3 der Verordrrung vom 28. Juni /5. Auguft 1915 in der Jaljung 
vom 16. März anzeigepflichtigen gewerblichen Betriebe haben bei der zu Beginn 
eines jeden Kafenderbierteljahrs der Bezugßvereinigung der deutjhen Landwirte 
u erftattendert Anzeige zugleich anzugeben: 
1. die Zahl der im eigenen Betriebe tatjächfid) gebrauchten Spartntiere 
(getrennt nach Pferden und fonjtigen Spanntieren); 
2. die zur Verfütterung art dieje Spanntiere im laufenden Salertderbiertel- 
jahte unbedingt erforderlichen — und Daher von Der Ablieferungspflicht 
befreite — Mengen ar Kraftfuttermitteln, und bei Kraftfuttermitteln, 
die nur zeitweije artfallen, Die bi zum oorauzfichtlich rtächiten Anfall 
unbedingt erforderlichen — aljo über da Ende des Kalenderbierteljahrs 
zurüdzubehaltenden — Mengen ar Kraftfuttermitieln. 
II. 
(Ra Der "ingeige ift eitte amtliche Befcheinigung des Rommurnalverbande 
| beiufigen. agifteat Freisfreier Städte, Bezirkdamtmann, Amtshauptmann ujw.) 
  
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