Bolliernäßrung.
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" ein fonft od) zur Berfigang Heenden Suttermiter au köfgun
er Era für ben in der Anzeige genannten Zeitraum unbehinn
0 erfocberich Beiheinigten Saftermengen, "10 munenn nur yore
trag die Reichöfuttermittelftelle. 1 ren Yı.
III.
&3 bleibt vorbehalten, Höchitgrenzen feltzujegen, über die hinaus eine Vefreite
bon der Uberlafjungspflicht von Sraftfuttermitteln zur Verfütterung an dieim eigener
Betriebe gebrauchten Sparntiere wicht gewährt wird. seen
IV.
Gemerblichen Betrieben, welche verjchiederte Arten von Straftfutternuittein in
Gervahtjam haben oder int ihrem Betriebe Heuftelten, bleibt die Wahl der zur g,-
fütterung an ihre Spanntiere erforderlichen Art von Kraftfuttermitteln Üibertaffen
Yür Malzfeime findet jedoch eine Befreiung von der Überlaffungspfücht nur in.
jomeit ftatt, al3 eine amtliche Vejcheinigung des Kommmalverbandes darikz,
beigebracht wird, daß andere Yuttermittel in Dem gewerblichen Betriebe für den
hen! jeiner Spanmntiere nicht oder nicht in ausreichenden Mengen zur Verfügume
tebert. a
Befanntmadhung
über die Ausdehnung der Derorönung über den Derkehr
mit Kraftfuttermitten vom 28. Juni 1915 auf weitere
Suttermittel. \
om 24. März 1916,
(Auf Grund des $ 15 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfuttermitten
bom 28. uni 1915.) .
Den im $ 1 der Zerordnung gertannten Gegenjtänden treten hinzu:
Kafaoichalen, Kafaofhalenpulver,
Gemenge von Brotgetreide mit Hülßferfrüchten,
Hefe, naß,
Kartoffelichlempe, getrodnet,
Aunfelrübenjanen (Buderrüben- und Futterrübenfamen).
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