Berfehr mit Düngenmitteln.
Befanntmadung
über Tünftlihe Düngemittel.
Bom 19. März 1916.
m es & 12 der Verordnung Des Bundesrats über fünftliche Düngemittel
(u Grund De8 5 vom 11. Sarnuar 1916.)
sj. Wird in dei Fällen, ir denen dev Höchftpreis ab Frachtausgangaitation
m kn seftgefegt ift, vom jtändigen Lager ab verlauft und verfandt, fo erhöht
a Höcitpreis (8 2 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Sanuar 1916) um
id) enutig für je artgefangerte 100 Kilogramm. Außerdem Tarın der Verkäufer
on ber Auslagen für die Beförderung b13 zum Lager die Koften der Beförderung
neh Rager bis zum Empfänger in Rechnung ftellen.
5 Wi in den Fällen, in denert der Höcjtpreis frachtfrei Empfangäftation
nder "Rottbahnftation oder Kleinbahnjtation oder Schiffzladeplag des Empfängers
nieht ift, vom ftändigen Lager ab verlauft und verjandt, jo fünnen neben dem
N $ 2 Nummer 3b der Verordnung vom 11. Januar 1916 zuläfjigen Preije die
often der Beförderung von der Empfargäftation des Lagerorts D13 zum Lager
md von Lager 6iß zur Empfangsitation des Käufers in Rechnung gejtellt werden.
s 3, Diefe Velanntmachung tritt mit den Tage der Verkündung in Kraft.
Belanntmadhung |
über den Derfehr mit Knoden, Rinderfüßen:
und Hornichläuchen.
om 13. April 1916.
(uf Grund des $ 3 des Gejebes über Die Ermächtigung des Bundesrat3 zu mwirt-
ichaftfihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
$ 1. Sıtochen, Rinderfüße und Hornichläuche (Peddige) dürfen nicht verbrannt,
vergraben oder auf andere Weife vernichtet, noch unverarbeitet zu Düngeziveden
perivendet werden; fie find vielmehr getrennt von anderen Abfällen aufzubewahren.
Soweit fie der Verarbeitung nicht |chon in anderer Weife, inSbejondere durch Ab-
gabe an Händler oder Sammler, zugeführt werden, find fie art die von der zufländigen
Behörde bezeichriete Stelle zu den von ihr feitgejebten Bedingungen abzuliefern.
ur Senochen, Rinderfüße und Hornjchläuche, die in Haushaltungen abfallen.
gelten vorjiehende Beitimmungen nur, wenn Die zujtändige Behörde e3 anordret,
ie Anordnung hat zu erfolgen, wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle ftatt-
findet.
s 2. Der Reichsfanzler ift ermächtigt, die Verteilung von Knochen, Rinderfüßen
und Hornjchläuchen, auch foweit jie aus dem Ausland oder den befebten Gebieten
eingeführt werden, auf die Verarbeiter zu regeln.
$ 3. Ole und Fette jeder Art, Die aus Kruochen, Rinderfühen und Hornfchläuchen
geivornen werden, find rtach näheren Beitimmurgen de3 Reich3fanzler3 dem Kriegs-
ausichufje für pflanzliche und tierifche Dle und Fette, G.m.b.H. in Berlin, anzu-
bieten und auf Verlangen abzuliefern. In gleicher Weife find die aus den genannten
Robftoffen hergefteliten Yuttermittel dem Kriegsausfchuije für Erfabfutter, ©. m.
b.9. in Berlin, anzubieten und auf Verlangen abzuliefern.
Ntommf eine Vereinbarung über den Preis nicht zuftande, jo wird er durch
ie höhere Berwaltungsbehörde endgültig feftgefeßt. Der Reichdfanzler Tarın Höcft-
übernahmepreife feitjeten.
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