Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Berfehr mit Ölen und Fetten. 
Befanntmadhung 
. ‘e Einfuhr von pflanzlihen und tierifchen Ölen 
über DIE an Setten fowie Seifen. 
Bom 4. März 1916. 
c5 $ 3 des Gejeßes über die Grmächtigung des Bundestats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.) 
$ 1. Pfianzliche und tierifche Dle und Fette jeder Art — mit Ausnahme von 
Hutter, Margarine und Schmalz — jomwie Seifen, die auß dem Ausland eingeführt 
werden find an dert Sriegsausihuß für pflanzliche und tierijche DOfe und Fette, 
on. b. 9. in Berlin zu liefern. ’ 
3, Der Reichöfanzier farın die näheren Bedingungen für die Lieferung jeit- 
fefen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbeftimmungen. Er far beitimmen, 
hak Zumiderhandtungen mit Gefängtis bis zu jechs Monaten oder mit Gelditrafe 
bis zu eintaufendfünfhundert Monk beftraft und daß neben dev Strafe die Stoffe, 
auf die fich die Zumwiderhandlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie dem Täter gehören 
oder nicht, eingezogen werben. | | | 
° 3 Der Neichäfanzler Tanrt Ausnahmen zulafjen. Er far Vorjchriften über 
die Durchfuhr von pflanzlichen und tierifchen ler und Fetten fotwie Seifen eriajjen. 
Der Reichgfanzler Tann die Vorjehriften diejer Verordruung auf Lade und Fir- 
nie, O.jäuen und Fettjäurer ausdehnen. 
4 AR Ausland im Sinne diefer Verordnung gilt richt das bejekte Gebiet] 
$5 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verfündung in Straft. Der 
Reichöfanzler beftimmt dern Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
ty Orntd d 
(5. m. 
Ausfühbrungsbejtimmungen 
zur Derorönung des Bundesrats über die Einfuhr von 
pflanzlihen und tierifchen Ölen und Setten fowie Seifen 
vom 4. März 1916. | 
Som 8. März 1916. 
(Auf Orumd des $ 2 der Verordnung des Bundesrat über die Einfuhr ort pflanz- 
lichen und tierifchen Olfen und Fetten fomie Seifen von 4. März 1916.) 
81. Wer aus dent Ausland pflanzliche oder tierifche Ole und Fette jeder 
Art — mit Ausnahme bon Butter, Margarine und Schmalz — oder Eeifen ein- 
rührt, ift verpflichtet. den Eingang diefer Stoffe im Inland dem Kriegsausichufje 
für pflanzliche und tierifche Ofe und Fette, ®. m. b. 9. in Berlin unter Angabe der 
Denge bes bezahlten Einfaufspreijes und des Aufbemahrungsorts unverzüglich 
anzuzeigen. Die Anzeige hat durd; eingejchriebenen Brief, mern möglich auf einen 
vom Ktiegsausichuffe vorzufchreibenden WVordrud zu erfolgen. 
an Als Einführenver im Sinne diefer Beitimmungen gilt, wer rrad) Eingang der 
„te im snlard zur Verfügung über jie für eigerre oder fremde Rechnung berechtigt 
it. Befindet lich der Berfügungöberechtigte nicht im Sıtland, fo tritt an feine Stelie 
der Empfänger. 
ei „32 Werausdem Ausland pflanzliche oder tierifche Ole und Fette oder Seifen 
dt, hat jie an den Krieggausichuß für pflanzliche und tierifche Öle und Fette 
I iefern. Cr Hat fie 6i8 zur Abnahme durch den Kriegsausichug mit der Sorgfait 
5 ordentlichen Kaufmann zu behandeln, in handelsüblicher Weife zu verjichern. 
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