RWirtichaftlihe Mabnahmen.
Belanntmadung
über die gewerbliche Derarbeitung von Rohhar;,
Bom 9. März 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesratz .,
mwirtichaftlichen Maßnahmen ujm. vom 4. YAuguft 1914.) > au
$ 1. Die gewerbliche Verarbeitung von Kiefernrohhearz darf nur |
a Au Kr pflanzliche und tierifche Ole und Fette ©. ns surch de
erfolgen.
m Der Reiysfanzier karın nähere Beltimmungen erlafjen und Ausnahmen a
ajjer. s
$2. Der Kriegsausihuß hat für Die alöbaldige Verarbeitung des ihn gs
lieferten Sieferteohharzes zu forgen und Die gewonnenen Erzeugnifie nad, den
Weijungen des Neichsfanzlers abzugeben.
$ 3. Nit Geldftrafe bis zu eintaufendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird beitraft: nn
1. wer der Borjchrift des $ 1 oder den von dem Reichöfanzler exrlajjenen
Ausführungsbeitimmungen zumiderhandelt,
2. mer wijjentlich Erzeugniffe, die der Vorichrift des $ 1 zumider hergefteitt
jind, verkauft, feilhält oder fonft in Verfehr bringt. \
5 4. Dieje Verordrrung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichsfanzler beftimmt der Zeitpunft des Außerkrafttretens,
- 9. in Berlin
Befanntmadung
über die Ausdehnung der Befanntmahung vom 11. No:
vember 1915 auf Derträge über die Lieferung von Stein:
Tohlen und Braunfohlen.
Som 15. April 1916.
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes. über die Ermächtigung des Bundesrats zu twirt-
Ihaftlichen Makrrahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
$ 1. Soweit auf Grund des Gefeges vom 4. Auguft 1914 in der Zallung der
Belanntmadhung vom 17. Dezember 1914 Höchitpreife für den Verkauf von Steht
£ohlen, Braunfohlen und der aus folcher hergeftellten Brennftoffe (Koks, Briketts)
duch den Erzeuger oder Großhändler feitgejegt werden, firden auf die vor dem
Sskvafttretert der Höchftpreife zu Höheren Preifen abgejchloffenen Verträge über
die Lieferung diefer Gegenstände die Vorschriften der Bekanntmachung vom 11. Vo:
vember 1915 entiprechende Anwendung. on
Dabei tritt überall, wo die Bekanntmachung vom 11. November 1915 auf den
Beitpimkt ihres Srrkrafitretens vermweift, an defjen Stelle der Tag des Inkrafttr tens
Diefer Verordnung.
$ 2. Diefe Beroronung tritt am Tage der Verfündung in Kraft.
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