Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Beichlagnahme und Beltandserbebungen 
tafel aufgeführten, jonft unter die Beichlagnahme fallenden Farben befteht. Su. 
mufter, die aus berichtebenten Farben beitehen, unterliegen nicht der Beichlamun nt 
21. Zu Überjidhtötafel W. M. 1000/11. 15. KRA, Öruppe I Mahne 
Baummoll- und Halbleinenftoffe, wie fie für Monteuranzüge uf Sau 
werden, jind al3 SOberbefleidungsftoffe beihlagrahmt, foferr jie mehr die taucht 
im Quadratmeter wiegen, Fertige Morteuranzüge jird Dagegen nicht ala 20 | 
anzüge anzujeher und nicht beichlagnahmt. gl. aber Ziffer 27, Abfak 2 Sid, 
22. Bu Überjichtstafel W. M. 1000/11.15. KRA, Gruppe Iir. 
und Wirfitoffe, die zur Anfertigung von Märnertrilotagen in Betracht For “rel: 
jind bejchlagnahmt. Hierzu eignen ji) au, Die meifter Web- und Wirkftofte dr 
früher zur Anfertigung von Handichuhen uj. verwendet wırıden. Derarti 11 De 
und eoirtfioffe „onrien alfo nur 2 zu Märnnerhemden und Männerunterheien 
erarbeitet werden, die unter die Beichiagnahme fallen, die alio mi ne 
im Stil toiegen. Ihiagnahme Io mindeftens 220 5 
tifothemden mit GStoffeinjas find a'3 Einjabhemden anzuf 
fallen nicht unter die Beichlagnahme. Dagegen dürfen Bm nur a i 
Gegenjtänden verarbeitet werden, die unter die Beichlagnahme fallen, aifo nid Yan 
Einjabhemden. au 
23. Zu Überjichtstafel W. M. 1000/11. 15. KRA, Gruppe IIT. a 
Tulswärmer werden unter Gruppe III Ziffer 8 aud) die im Handel häufig mit 
„Schteßhandfchuhe" bezeichneten PBulawärmer verjtarnden, die mit einer Offrun 
für den Daumen verjehen find. g 
„24. Zu Überfihtätafel W. M. 1000/11. 15. KRA, Gruppe IV. Pie 
als Beifpiel zur Untergruppe: Stoffe zur Kranfenbeffeidung der Gruppe IV ge 
nannten Regatta3 gelten auch dann ai$ beichlagrahmt, wert fie unter 200, jedoh 
über 130 g wiegen, da fie auch als Leibmwäjcheftoffe in Betracht kommen. 
25. gu Überjihtstafel W. M. 1000/11.15. KRA, Gruppe IV, V, vı, 
Sogenannte Waterjhürzenftoffe, jogerrannter Satin Augufta, Knaben. 
jatin, Sottonade3 und Blaudrude, lebtere joweit jie hellgrundig find, find 
al3 farbige Wäfcheftoffe anzujehen und fallen unter Gruppe IV der Befanntm adhung 
W. M. 1000/11. 15. KRA, Ripje und Einlageftoffe find als weiße Mäfcheftoffe 
zu betrachten und daher in Gruppe VI bejchlagrahmt. Reverjibles stellen ein 
farbige Futterjtoffe dar und gehören Daher unter Gruppe V der Bekanntmachung. 
Auch Stoffe für Warpfchlirzer (Stalifchürzen) und andere getvebte Schürzen: 
ftoffe fallen unter Gruppe IV und unterliegen der Beichlagrahme. Farbige Nipfe 
ind nicht beichlagnahmeftei, da fie unter Gruppe IV fallen. 
26. Zu UÜberfidhtstafel W. M. 1000/11. 15. KRA, Gruppe IV, VI 
und VIII Yuc Stoffe, die an jich al Wäjchejtoffe vertverrdbar find und die 
nur eine für Wälcheftoffe ungeeigrtete Appretur erhalten haben, gelten als Wälder 
ftoffe im Sinne der Gruppe IV und VI. 
Hejliand fallen nach ihrer Vermendungsmöglichkeit unter die Gruppen IV, 
VI und VIII St den Gruppen IV und VI kommen jie für Strohjaditoffe und in 
Gruppe VII für Sanbfadjtoffe in Betracht und unterliegen daher „unter den je 
tweiligen Bedingungen diefer Gruppen” der Bejchlagnahme. | 
27. Bu Überfihtstafel W. M.1000/11.15. KRA, Gruppe V. Zilden- 
futterftoffe mit Roßhaarzujab unterliegen nach) Gruppe V der Überfichtstajel der 
Befarntmadhung W. M. 1000/11. 15. KRA der Beichlagrtahme. 
_ Unter Gruppe V find grüne, marine- und andere dunfelblaue Yarbtüne jomie 
heilfarbige Töne, wie mode, beige, elfenbein, cremefarbig ufw. beichlagnahmt. 
28. Zu Überfihtstafel W. M. 1000/11. 15. KRA, Gruppe vIn. 
Auch Zwiichenfutterftoffe, wie Steifleiren ufv., die mertiger al3 200 g im Duabrai- 
meter wiegen, können unter Die Beichlagnahme fallen. Sie find in diefem Yale 
nicht unter Gruppe VI zu melden, wohl aber unter Gruppe VIII, Sandjadftofie. 
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