Beihlagnahme und Beltandserhebungen
Diefe VBorichriften finden Arrverdung auf Web-, Wirf- und Siriena
gleichgüttig aus welchen Spiruftoffen jie Hergejiellt find, jowie auf die en,
gefertigtert Erzeugnifje. Gie gelten nicht für Gegenftände diefer Art om Ihnen
auf Grund der Belarnntmachung liber die Sicherftellung von Kriegehedart | hie
24. Suni 1915 nebit den Ermweiterungsbelanntimachungen vom 9. Oktober an
und vom 25. November 1915 beichlagnahmt find und Freisbeichränfungen Ans
liegen. u
$ 2. Der Käufer farn, wertn er glaubt, daß Der vereinbarte Preis die Gten:
de3 $ 1 Abf. 1 überfchreitet oder, obwohl er jic in Diejert Grenzen hält, unangemei,
hoc) ift, binnen zwei Wochen rrach Abjchluß des Kaufvertrags Seltitellung des Pre
durch ein Schiedsgericht beantragen. yes
. Das Schtedögericht febt unter Ausichluß des Nechtsmegs ven angemefieten
Preis fejt; feirre Enticheidung ift endgültig; fie erfolgt gebühren- und ftempeif en
Ergibt fich der Verdacht einer ftrafbaren Überteuerung durch den Verkäufer
jo hat der Borfibende de3 Schiedögerichts der zuftändigen Staatsanmaltichaft Mike
teilung zu machen. | en
$ 3. Das Schiedögericht ift befugt, auf Anrufen der Beteiligten vor Abihiur
de3 Kaufvertrags bei der Ermittlung des angemefjenen Preijes mitzumirten.
$ 4. Der Reichsfanzler eriäßt die näheren Beftimmungen über die Grrichtung,
Zuftändigleit und Zujammenjehung des SchhiedögerichtS jowie über das Nerfahren
und jebt allgemeine Richtlinien feit, welche Die Schiedägerichte bei ihrer Entjheidung
zu beachtert haben. \
Er Tarın Ausnahmen bon der Vorjchrift des $ 1 Abf. 1 zulajien.
$ 5. Dieje VBerordrrung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft. Die Srift zur An-
rufung des Schtedögerichts (8 2 Abf. 1) läuft nicht vor dem 1. Mai 1916 ab. Der
Reichstanzler bejtimmt den HBeitpunkt des Außerkajttretend der Verordnung.
Ausfühbrungsbejltimmungen |
über die nad) der Befanntmachung über Preisbejchrän-
Tungen bei Derfäufen von Web-, Wirf- und Stridwaren
vom 50. März 1916 3u errichtenden Schiedsgerichte.
Bom 30. März 1916.
$ 1. Bei jeder amtlichen Handelövertretung wird für ihren Bezirk ein Schirds-
gericht gebildet. Sn Bezirken, in denen mehrere Vertretungen de3 Handels vor
handen jind, bejtimmt die Landeszentraibehörde, bei welcher von ihnen das Schieb3-
gericht zu bilden ift. Die Landeszentratbehörde Ianın beftimmen, daß für die Bezirke
mehrerer Handeslvertretungen nur ein Schiedögericht gebildet wird. ,
Drte, die zu feinem Handelövertretungsbezirfe gehören, werden nad) näherer
Beitimmung der Landeszentralbehörde dem Schiedögerichte Der nächiten Handels
vertretung zugemielen.
Soweit Bundezitanterr amtliche Handelsvertretungen nicht haben, bejtimmti
die Landeszentralbhörde die amtlichen Stelfer, bei deren das Schiedögericht gebildet
wird, fowi2 dert Bezirk des SchiedögerichtS. n |
$ 2. Das Schiedögericht befteht aus einem Vorjigenden und Beiltgern. pr
Amt ift ein Ehrenamt. Der Vorfigende und fein Stellvertreter werden durd) die
Zandeszentralbehörde oder die von ihr beftimmte Vermaltung3behörde, die Del
iger, joweit fie gewerblichen Kreifen angehören, durch die Handelsvertretung, IM
übrigen Durch dent Borfibeniden des Schiedsgerichts ernannt. Die Handelsvertretung
beitellt einen oder mehrere Schriftführer.
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