aon Web-, Wirf- und Stridwaren.
na port Treu Und Siauben im Handel und Verkehr, und insbejondere aud)
jdanunıge! (Gefichtspunfte zur Geltung tommen, welche in dert betreffenden Gewerbz-
Bei fiic) der Einftandsberehnung, Kalkuiation und Preiitellung üblid)
Fuß. 1 Die Norfchrifterr der Verordnung gelten gieichermaßen für Verkäufe be3
. Il. ‚den und weiterverarbeitenden Fabrifartten, wie des Grob- und Kieinhändlers.
he ch s 1 Nbf. 1 der Befarmtmachung darf regelmäßig Tein höherer Preis
u L. + werden ai8 der, dent der Verkäufer bei Gegenfländen ährtlicher oder gleicher
gejordtt ei Rerkäufen ähnlicher oder g’eicher Art innerhalb der Kriegszeit vor dem
Ar a 1916 erzielt oder at3 Verlaufspreis feitgejeßt hat, und zwar ijt der Preis
I gehend der zwifchen dem 1. Yuguft 1914 und Dem 1. Februar 1916 zulegt nad-
N sagitert hat.
Ve ro ein beftimmter Preis für den Gegenftand, der verkauft wird, fich
Ar ermitteln affen. In diefern alle ift, wen ein Preis für ähnliche Gegen-
nn ide beitantd, Diefer zugrunde zu legen. Der Ausdrud „Verkäufe ähnlicher Art‘
ande 7 die verjchiedenren ‘Preife im Groß- und Kleinhandel Berüdjichtigung
bejagt, DaB 3 für das Vorliegen der in Betracht Tommenden Bor-
nden jollen. Det Nachweis für da Vorliegen ber in Betracht Tommenden Bor-
Tusjegungen ficgt überall dem Verkäufer ob. Sollte der Preis irn Borkenntris der
am 1, Februar 1916 von dent Militärbehörden erfafjener Belanntmachung — Nr. WM
»99:1, 16. KRA —, bettefferd Preiöbejchränfungen für Web-, Wirk- und Strid-
waren, zur Umgehung der Verordnung feitgejet jeir, jo twirrbe das Gericht zu prüfen
haben, ob nicht der reis unargemejjert hoch und deshaib nad) $ 2 Abf. 1 (zweiter
Salı) herabzujeßen it. : FE
3, Der Ichterzielte oder lebtfejtgejeßte Preis ift ausrrahmämeije in folgenden
priden Fällen nicht maßgebend: , _ en
a) wenn für Gegenftände und Berfäufe gleicher oder ähnlicher Art in der
Zeit vom 1. Auguft 1914 bis 1. Gebruar 1916 ein Preis nicht nachweizlicd)
erzielt oder feftgejebt wurde, oder
b) wert Die Geftehungsfoften zuzüglich Unkoften und argemefjerren Gewinn
höher find, a3 der bor dem 1. Jebruar 1916 innerhalb der Kriegäzeit
bei Gegenftänden und Verkäufen gleicher oder ähnlicher Art nachweislich
erzielte oder vereinbarte Preis.
Am diefen beiden Fällen ift derjenige Preis maßgebend, welcher den Gejtehungs-
lojten zuzüglich Untoften und angemefjenem Gewinn entjpricht.
3. Die Geftehungskoften find naturgemäß verjchieden, je nachdem es ji um
einen Verkauf durch den Herfteller oder einten Weiterverfäufer handelt. Sm eriteren
Falle wird regelmäßig von den Heritellungsfoften, im legteren vom Einfaufspreis
auszugehen fein. Neben den Herjtellungsfojten werden außerdem die General.
unfojten und etwaige bejortdere Koften zu berüdjichtigen jein. |
4. Al angemejjerer Gewinn ift grundfäßlich derjertige anzujehen, der auch in
‚stiedenszeiten für gieihe Waren und unter font gleichen Verhäftniffen erzielt
worden ift. Diefem Gejichtspunfte wird nicht fehon dadurd; Recdynung getragen,
dab erinittelt tird, in welchem Verhäftniffe in der Regel der Gewinn und die Gelbit-
tojten bei den im Frieden erzielten Preifen zueinander ftehen, und daß dan diefem
Verhältnis entjprechend Gemwinnzufchläge zu den durch den Krieg gefteigerten Gelbft-
Ioften gemacht werden. Died würde zu eirtem mit den erhöhten Selbftfoften felbft-
tätıg wachienden Gewinne führen. Der Kriedenzgemwirn ift vielmehr zahlenmäßig
au ermitteln; nur Diejer Betrag darf, ohrte Rüdjicht auf die Höhe der Geftehungs-
often und Unkoften, a8 argemefjerter Gewinn gewährt werden. Wo die Verhält-
nijle jeboch befonder3 geartet find, Fartıt das Gericht diefen Verhäftniffen durch ab-
meihende Veitjegung des Preijes nach oben wie nad) unten Rechnung tragen.
d. ‚n aller Fällen ift zu beachten, daß der Verkäufer feinen Anfpruch Darauf
hat, mter allen Umftänden den in $1Abf. 1 bezeichneten äußerften Preis zu erzielen
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