Beihlagnahme und BefandserLebungen
Preije, Die ihm einen unverhältnismäßig hohen Gewinn lafjen würden Million,
allgemeinen Snterejje auf ein angemejjenes Maß herabgejegt werden „ern
mo es jidy nicht um einen Verjtoß gegen die Belanntmahung gegen dr,
Preisjteigerung bom 23. Suli 1915 Handelt. Der $2 Ubf.1 (ziveiter Fati) der 2 Ahige
nung, welcher dem Schiedögericht die Befugnis hierzu gibt, wird daneben Rt
in joihen Fällen zur Artwertdung zu bringen fein, ho der Verkäufer dem Finn
einen Brei abverlangt, der zwar jeirtert Gejtehungsfojten entjpricht, yer n ke Aufer
durch Hochgeichraubt ijt, daß der Verkäufer dem eigerten Lieferanten, 2.8. auf ei &:
bejontderer Ubrede, einen übermäßigen, den Marktverhältiifien richt erh ad
Preis bezahlt hat. Sır diejerr Fällen würden a3 Gejtehungöfciten des Käufe
jerigen des Berfäufers bzw. jeinter Vorhand zuzüglich feiner Unkofter und “
angemefjenen Gerwinns einzujeben fein. times
II. Bon der Aufrahme bejontderer Strafbeitimmuntgen ift abaeie un
Doch hat das Gericht, wie insbejortdere auch Durch Die ehrt des Feten
Verordnung zum Ausbrud fommt, fein Augenmerf darauf zu richten, ob der Rır
Täufer jich einer jtrafbaren Überteuerung jhudig gemacht Hat. Sr diefer Besichune
fommen befortders in Betracht die Bekanntmachungen: g
a) gegen übermäßige Preisiteigerung vom 23. Juli 1915,
b) betreffend Fernhaltung unzuverläfjiger Perjorren vom Handel, von
23. September 1915,
c) über die Errichtung von Preisprüfungsitellen und die Verf
lung vom 25. September und 4. November 1915.
Wenn aber Anzeichen auf eine Überteuerung hindeuten, ohne daß gerader
eine jtrafbare Handlung vorliegt, fo ift e8 Sache Des Vorjigendert de3 Schiedägerichie
die örtlicher PBreisprüfurgäftellern auf den Mipftand Hinzumeijen. “
Orgungstege-
Erläuterungen zumBelegidein
für die Derarbeitung von Baumwolle, Baummwollabgängen,
Stripfen, Kämmlingen, Baummwollabjällen und Kunft-
baumwolle zur Erfüllung von Heeres: und Marineauf-
trägen gemäß 8 5, Abjat 1 des Spinn- und Webverbots
vom 1. April 1916.
(W. II. 1700/2. 16. K.R. A.)
Bom 1. April 1916.
I. Verwendung des Belegjdheiite2.
1. Der Belegjchein 3 dient auzfchlieglich zum Nachweis von Aufträgen ber
Heere3- oder Marineverwaltung (im folgenden Furrz Heeresaufträge genanı).
2. Heereaufträge können nur bon denjenigen Heeres- oder Marinebehörden
erteilt werben, denen die Beichaffung des Bedarfä des deutjchen Heeres
und der deutihen Marine obliegt. lee
3. Heeresaufträge dürfen erjt ausgeführt werden, wert et ordnungsgemäß
ausgefüllter, von der militärifchen Beichaffurgaftelle bejcheinigter und von ber
Kriegs-Rohftoff-Abteilung genehmigte Velegjchein vorliegt. Died gilt jorvohl für
den Spinner wie für den Weber, gleichgültig, ob das Garn erft hergeitellt ober aus
beichlagnahmten Garnbeftänden entrtommert werden foll (vgl. unten II 4 Abi. >.
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