Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Beihlagnahme und BefandserLebungen 
Preije, Die ihm einen unverhältnismäßig hohen Gewinn lafjen würden Million, 
allgemeinen Snterejje auf ein angemejjenes Maß herabgejegt werden „ern 
mo es jidy nicht um einen Verjtoß gegen die Belanntmahung gegen dr, 
Preisjteigerung bom 23. Suli 1915 Handelt. Der $2 Ubf.1 (ziveiter Fati) der 2 Ahige 
nung, welcher dem Schiedögericht die Befugnis hierzu gibt, wird daneben Rt 
in joihen Fällen zur Artwertdung zu bringen fein, ho der Verkäufer dem Finn 
einen Brei abverlangt, der zwar jeirtert Gejtehungsfojten entjpricht, yer n ke Aufer 
durch Hochgeichraubt ijt, daß der Verkäufer dem eigerten Lieferanten, 2.8. auf ei &: 
bejontderer Ubrede, einen übermäßigen, den Marktverhältiifien richt erh ad 
Preis bezahlt hat. Sır diejerr Fällen würden a3 Gejtehungöfciten des Käufe 
jerigen des Berfäufers bzw. jeinter Vorhand zuzüglich feiner Unkofter und “ 
angemefjenen Gerwinns einzujeben fein. times 
II. Bon der Aufrahme bejontderer Strafbeitimmuntgen ift abaeie un 
Doch hat das Gericht, wie insbejortdere auch Durch Die ehrt des Feten 
Verordnung zum Ausbrud fommt, fein Augenmerf darauf zu richten, ob der Rır 
Täufer jich einer jtrafbaren Überteuerung jhudig gemacht Hat. Sr diefer Besichune 
fommen befortders in Betracht die Bekanntmachungen: g 
a) gegen übermäßige Preisiteigerung vom 23. Juli 1915, 
b) betreffend Fernhaltung unzuverläfjiger Perjorren vom Handel, von 
23. September 1915, 
c) über die Errichtung von Preisprüfungsitellen und die Verf 
lung vom 25. September und 4. November 1915. 
Wenn aber Anzeichen auf eine Überteuerung hindeuten, ohne daß gerader 
eine jtrafbare Handlung vorliegt, fo ift e8 Sache Des Vorjigendert de3 Schiedägerichie 
die örtlicher PBreisprüfurgäftellern auf den Mipftand Hinzumeijen. “ 
Orgungstege- 
Erläuterungen zumBelegidein 
für die Derarbeitung von Baumwolle, Baummwollabgängen, 
Stripfen, Kämmlingen, Baummwollabjällen und Kunft- 
baumwolle zur Erfüllung von Heeres: und Marineauf- 
trägen gemäß 8 5, Abjat 1 des Spinn- und Webverbots 
vom 1. April 1916. 
(W. II. 1700/2. 16. K.R. A.) 
Bom 1. April 1916. 
I. Verwendung des Belegjdheiite2. 
1. Der Belegjchein 3 dient auzfchlieglich zum Nachweis von Aufträgen ber 
Heere3- oder Marineverwaltung (im folgenden Furrz Heeresaufträge genanı). 
2. Heereaufträge können nur bon denjenigen Heeres- oder Marinebehörden 
erteilt werben, denen die Beichaffung des Bedarfä des deutjchen Heeres 
und der deutihen Marine obliegt. lee 
3. Heeresaufträge dürfen erjt ausgeführt werden, wert et ordnungsgemäß 
ausgefüllter, von der militärifchen Beichaffurgaftelle bejcheinigter und von ber 
Kriegs-Rohftoff-Abteilung genehmigte Velegjchein vorliegt. Died gilt jorvohl für 
den Spinner wie für den Weber, gleichgültig, ob das Garn erft hergeitellt ober aus 
beichlagnahmten Garnbeftänden entrtommert werden foll (vgl. unten II 4 Abi. >. 
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