Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bere
1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
Der Verkauf von Mengen unter ½20 Kiste durch den Hersteller ist verbot
§*s 4. Andere Arten Zündhölzer als die im & 1 genannten herzustellen ist n
boten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzen) !
Sturmhölzern. id
§ 5. Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanten, Berlin liegt es ob die
Befriedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltn
erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zünal
hölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Sleuer.
kontingente unter Berücksichtigung etwaiger Kontingentsübertragungen umzulegen.
Die Hersteller sind verpflichtet, die auf sie umgelegten Mengen ohne Rückicht auf
anderweite Lieferungsverpflichtungen zu den bei der Umlegung festzusetzenden
Terminen zu Fabrikpreis (§ 1 zu A, §§ 2, 3) zu liefern.
#s 6. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 oder des § 4 zuwiderhandel
ih Gesanguis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunden
ark bestraft.
7. Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt und ins Inland
eingeführt sind, darf beim Verkauf an den Verbraucher für das Pack zu je 10
Schachteln 75 Pfennig, für zwei Schachteln 15 Pfennig nicht übersteigen.
§5s 8. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, § 3 Abs. 2
und die §§ 4, 6 jedoch erst mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend Beschränkungen des Derkehrs mit Kampfer.
Vom 16. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§*s 1. Natürlicher Kampfer (Japankampfer) darf unbeschadet seiner Verwendung
für Zwecke der Heeres= und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien
oder Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Einspritzun-
gen unter die Haut und in die Blutbahn verwendet werden.
§J 2. Die unter Verwendung von natürlichem Kampfer (Japankampfer)
noch herstellbaren Arzneien und Arzneimittel dürfen in den Apotheken nur auf
jedesmal erneute schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung
eines Arztes oder Zahnarztes abgegeben werden.
§ 3. Für andere als die im §& 1 bezeichneten arzneilichen Zwecke ist an Stelle
des natürlichen (Fapan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden
der nachstehenden Anforderungen entsprechen muß:
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Licht-
strahl nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für eine
20 prozentige Lösung in absolutem Alkohol darf (a) 20 Grad zwischen
2 Grad und —+ 5 Grad schwanken. Die weingeistige Lösung (1.— 9) darf
durch Silbernitratlösung nicht verändert werden.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft. »
§4.MitGeldstrafebiszueintausendfünfhundertMarkodermitGefangmö
gis drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwider-
andelt.
§ 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbot im §5 1 gestatten.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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