Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Wenn  der  Wohnsitz  eines  Arztes  die  Aufnahme  in  einen  anderen  Bezirks-Verein
als  denjenigen,  in  dessen  Umfang  er  sich  niedergelassen  hat,  wünschenswerth  macht,  so
kann  solche  auf  seinen  Wunsch  durch  den  Verein  beschlossen  werden.

Der  Austritt  muß  beim  bleibenden  oder  zeitlichen  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  erfolgen;  im  Uebrigen  bleibt  er  unter  der  Bedingung  der  Erfüllung  entstandener
Verbindlichkeiten  dem  Belieben  des  einzelnen  Mitglieds  jeder  Zeit  vorbehalten.

S.  4.

Die  Bezirks-Vereine  haben  die  Aufgabe,  das  wissenschaftliche  Streben  bei  den  Mitgliedern
  durch  regelmäßige  Zusammenkünfte,  Vorträge,  Besprechungen,  Einrichtung  von
Lesezirkeln,  Bibliotheken  u.  s.  w.  zu  fördern,  die  Berufs-Interessen  zu  wahren,  sowie
diejenigen  Angelegenheiten,  welche  in  dem  Ausschusse  des  Landes-Vereins  zur  Berathung
zu  bringen  sind,  oder  welche  sie  selbst  in  diesem  Ausschusse  zur  Besprechung  bringen
wollen,  zum  Zweck  der  Instruktion  ihrer  Ausschuß-Delegirten  einer  Vorberathung  zu
unterziehen.  Auch  können  sie  selbstständig  Anträge  an  die  betreffenden  Unterbehörden
des  Landes  bringen,  sowie  auf  Veranlassung  der  letzteren  sachverständige  Gutachten  an
dieselben  abgeben.

8.  5.

Die  Constituirung  der  Bezirks-Vereine  hat  durch  Vermittlung  der  Oberamtsärzte
zu  geschehen.

Jeder  Oberamtsarzt  hat  an  alle  innerhalb  seines  Bezirks  wohnhaften  approbirten
Aerzte  und  Wundärzte  erster  Abtheilung  schriftlich  die  Anfrage  zu  richten,  ob  sie  sich  an
dem  zu  bildenden  Bezirks-Vereinc  als  Mitglieder  betheiligen  wollen,  und  dieselben  für
diesen  Fall  aufzufordern,  ihm  ihren  Beitritt  innerhalb  15  Tagen  schriftlich  anzuzeigen.

Die  einlaufenden  Beitritts-Erklärungen  hat  der  Oberamtsarzt  zu  verzeichnen  und
solche  mit  dem  Verzeichnisse  an  den  Oberamtsarzt  des  oben  bei  der  Ziffer  jeden  Vereins
genannten  Vorortes  einzusenden.

Wenn  mindestens  ein  Drittel  der  in  dem  Bezirke  ansäßigen  Aerzte  ihren  Beitritt
erklärt  haben,  ist  der  Bezirks-Verein  als  constituirt  zu  betrachten.  .

Trifft  dies  nicht  zu,  so  hat  der  Oberamtsarzt  dem  Medicinal-Kollegium  hievon

Anzeige  zu  erstatten.
§.  6

Für  jeden  constituirten  Bezirks-Verein  hat  unter  der  Leitung  des  Oberamtsarztes