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2.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 19. Januar 1876.
Inhalt.
Versüung des Ministeriums des Innern, betreffend 10h ärztlichen, thierärztlichen und pharmaceutischen Vereine.
Vom 30. Dezember 1875. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verordnung und Abgabe
von Arzneimitteln und chemischen Präparaten zu Heilzwecken. Vom 30. Dezember 1875. — Verfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend den Verkauf, die Aufbewahrung, Versendung und Verwendung von Gisten.
Vom 12. Januar 1876.— Reichs-Verordnung, betrefsend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 4. Januar 1875.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die ärzllichen, thierärztlichen und pharmarentischen
Vereine. Vom 30. Dezember 1875.
Um den Mitgliedern des ärztlichen, thierärztlichen und pharmaceutischen Standes
für die Vertretung ihrer Interessen geeignete Organe zu gewähren, wird mit Hoöchster
Genehmigung Seiner Königlichen Majestät Nachstehendes verfügt:
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Die approbirten Aerzte, Thierärzte und Apotheker des Landes sind befugt, jede Berufsklasse
für sich, zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen einen Verein zu bilden,
der, wenn und so lange er den nachfolgenden Bestimmungen entspricht, von der Regierung
als das Organ des betreffenden Standes anerkannt wird.
Besondere Bestimmungen.
A) Für die ärztlichen Vereine.
§. 2.
Der ärztliche Landes-Verein gliedert sich in acht Bezirks-Vereine, welche vorbehältlich
späterer von den Betheiligten für wünschenswerth erachteten Aenderungen in sich
aufzunehmen haben: