Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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2.
Regierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  19.  Januar  1876.

Inhalt.
Versüung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  10h  ärztlichen,  thierärztlichen  und  pharmaceutischen  Vereine.
Vom  30.  Dezember  1875.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verordnung  und  Abgabe
von  Arzneimitteln  und  chemischen  Präparaten  zu  Heilzwecken.  Vom  30.  Dezember  1875.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkauf,  die  Aufbewahrung,  Versendung  und  Verwendung  von  Gisten.
Vom  12.  Januar  1876.—  Reichs-Verordnung,  betrefsend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  4.  Januar  1875.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  ärzllichen,  thierärztlichen  und  pharmarentischen
Vereine.  Vom  30.  Dezember  1875.
Um  den  Mitgliedern  des  ärztlichen,  thierärztlichen  und  pharmaceutischen  Standes
für  die  Vertretung  ihrer  Interessen  geeignete  Organe  zu  gewähren,  wird  mit  Hoöchster
Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

Allgemeine  Bestimmungen.
S.  1.

Die  approbirten  Aerzte,  Thierärzte  und  Apotheker  des  Landes  sind  befugt,  jede  Berufsklasse
  für  sich,  zur  Vertretung  ihrer  gemeinsamen  Interessen  einen  Verein  zu  bilden,
der,  wenn  und  so  lange  er  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entspricht,  von  der  Regierung
als  das  Organ  des  betreffenden  Standes  anerkannt  wird.

Besondere  Bestimmungen.
A)  Für  die  ärztlichen  Vereine.
§.  2.

Der  ärztliche  Landes-Verein  gliedert  sich  in  acht  Bezirks-Vereine,  welche  vorbehältlich
  späterer  von  den  Betheiligten  für  wünschenswerth  erachteten  Aenderungen  in  sich
aufzunehmen  haben: