ganzen Fall vorbedacht herbeigeführt haben, um einen
Krieg mit Frankreich zu entfesseln?
Heute sollte es auch in Frankreich keinen Menschen
geben, der diese Frage nicht verneint. Denn der Fall
Schnäbele schreit geradezu nach dem Vergleich mit dem
Fall des Generals v. Nathusius. General v. Nathu-
sius hatte, um die Gräber seiner Angehörigen zu besuchen,
die Erlaubnis der Einreise nach Frankreich erbeten. Sie
war ihm durch ein französisches Paßvisum erkeilk worden.
Wenn einem Deutschen, der von einem französischen Ge-
richt verurkeilk ist, auf Grund eines Ankrags wie ihn
General Nathusius gestellt hakte, die Einreiseerlaubnis
erkeilt wird, so ist diese Erlaubnis gleichbedenkend mit
der Zusicherung freien Geleites. Trotzdem wurde Gene-
ral Nakhusius verhaftek. Die deutsche Regierung hak
nicht verfehlk, die französische Regierung auf diesen Ver-
tragsbruch aufmerksam zu machen; sie ist nicht einmal
einer Ankwork gewürdigk worden. Und General v. Na-
1) Als der deuesche Geschäftsträger Graf Leyden — Graf Münster
war in den entscheidenden Tagen nichtin Paris — Bismarck am 24. April
mitteilte, daß die vom Reichskanzler zur Verhaftung Schnäbeles gege-
benen Erläuterungen die zuerst hochgradig aufgeregte allgemeine Stim-
mung und den Minister Flourens zuversichtlicher gemacht hätten, be-
auferagte Bismarck an demselben Tage den Grafen Leyden, gelegent-
lich davon Mieteilung zu machen, daß die Reichsregierung an der gan-
zen Sache unbekeilig' sei, da der ganze Vorgang auf der Initiative der
Gerichte beruhe in Anknöpfung an eine schwebende Untersuchung, und
daß er, wenn Mißgriffe dabei vorgekommen seien, sie lebhaft bedauern
und mißbilligen würde. Dieses Telegramm beweist doch, daß Bismarck
die durch seine ersten Erläuterungen bewirkte Enespannung freudig be-
grüßte und die Absicht hatte, die erregke öffentliche Meinung durch diese
neue Versicherung vollends zu beruhigen. — Akten Bd. VI, S. 183,
Nr. 1260.
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