thusius ist in einem Gerichtsverfahren, das selbst in
Ländern, die in enger Bundesgenossenschaft mit Frank—
reich stehen, für eine lächerliche Komödie erklärt worden
ist, zu schweren Zuchthausstrafen wegen eines Verbre—
chens verurteilt worden, das er ganz zweifellos nicht be-
gangen hat. Er hat seine Schuld geleugnet. Schnäbele
hatte sie eingestanden. Schnäbele ist sofort freigelassen
worden, als sich herausstellte, daß dem Geiste der völker—
rechtlichen Grundsätze nach eine Verletzung des freien
Geleites vorlag. Und der Mann, von dem die Anklage—-
schrift sagt, daß er durchaus den Krieg mit Frankreich
herbeiführen wollte, hat diese Freilassung veranlaßt und
ausführliche Rechenschaft über den Fall erstakkek. Dem
General v. Rakhusius gegenüber ist die ausdrückliche Zu-
sicherung freien Geleikes — denn nichtks anderes bedeukek
das französische Paßvisum im vorliegenden Fall — ge-
brochen worden, und es ist nicht nur keinem französischen
UMinister eingefallen, diese Bölkerrechksverletzung zuzu-
gestehen und, wie Bismarck es kak, die soforlige Freilassung
des Verhafteken zu erwirken, sondern man hat es nicht ein-
mal der Mühe für werk gehalken, sich auf irgendeine Dis-
kussion über die Verhafkung einzulassen. Die Begnadigung
war unker diesen Umständen nichks anderes, als eine Be-
stätigung der Rechksgültigkeit des französischen Vorgehens.
Bi#smarcks Verhalken im Fall Schnäbele war durch-
aus korrekt und bestätigk nur die öffenklich von ihm da-
mals abgegebene Versicherung seiner Friedeneliebe.
Wenn die Anklageschrift der Herren Bourgeois und
Pages behauptek, es hätte nur wenig daran gefehlk, daß
der Fall Schnäbele den Krieg zur Folge gehabt härte,
so ist das vielleicht richkig. Aber nur deshalb, weil ein
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