Einleitung
Der Begriff der Schuld im Vertrag von Versailles
ie Erklärung, die in anderen Staatsverträgen, die
Kriege beenden, in feierliche Worte gekleidet, an der
Spitze zu stehen, die den Inhalk der sogenannken Prä-
ambel zu bilden pflegk und in der gesagk wird, aus wel-
chem Grunde die Sieger den Besiegken die Bedingungen
auferlegen, deren Erfüllung sie für die Gewährung des
Friedens verlangen, die Erklärung also, die den ganzen
Verkrag moralisch rechkfertigen soll, findek man im Ver-
krage von Versailles in dem Abschnikt verborgen, der von
den Entschädigungen handelk. Den Grundstein dieses
Baues, der doch für die Ewigkeik errichkek werden sollke,
haben die Bauherren nichk mit drei Hammerschlägen und
weikhin hallenden Weiaheikssprüchen in die Erde gesenkk,
wie es Banherrn kun, die stolz auf den Plan ihrer Schöp-
fung sind, sondern sie haben ihn in aller Heimlichkeik in
die zweihunderkeinunddreißigste Zelle ihrer Fronfeste ver-
mauert, als ob sie sich seiner schämken.
Was in dem Artikel 231 des Verkrags von Versailles
als Grund für die Forderung der von Deuktschland zu
zahlenden Enkschädigung bezeichnek wird, das ist, wie
Lloyd George in der Londoner Konferenz vom Jahre
192a1 im Namen aller Signakarmächke erklärk hat, der
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