Achtes Kapitel
Dreibund und Dreiverband
ch übernehme den Titel dieses Kapitels aus der An-
klageschrift der Herren Bourgeois und Pagès. Sie
haben ihn über ihre Darstellung der Ereignisse des Zeit-
raumes gesetzt, der zwischen dem Abschluß des französisch-
englischen Vertrages vom 8. April 1904 und der Mord-
kak von Serajewo liegk. Ich übernehme den Titel nicht
nur deshalb von den Anklägern Deuktschlands, weil meine
folgenden Ausführungen den unker dem gleichen Schlag-
work erschienenen Abschnikt ihrer Anklageschrifk wider-
legen sollen, sondern auch deshalb, weil er das unge-
wollke Eingeständnis enthält, daß Deutschland sich wäh-
rend dieses Zeikraums im Zustande der Verkeidigung be-
sunden hat, also schon an sich geeignek ist, die Beweise
zu enkkräften, die auch in diesem Abschnikt zur Erhär-
kung von Deutschlands Kriegswillen und Machrpolitik
zusammengelragen werden. Denn der Zusammenschluß
des Dreiverbandes, der seinen ersten urkundlichen Aus-
druck in jenem Verkrage vom 8. April 1904 fand und
durch das englisch-französische Abkommen vom 31. Au-
gust 1907 vollendek wurde, konnte doch keinen andern
Zweck haben als den, Deutschlands weltpolitische Betä-
tigung und konkinenkale Machrstellung durch überle-
gene Kräfte einzuengen. Freilich waren die Verkräge,
durch die England seinen Anschluß an Frankreich und
Rußland vollzog, zunächst dazu bestimmt, Meinungsver—
schiedenheiken zwischen den Verkragschließenden aus der
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