Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1888.

 

 

Inhalt:  Nr.  6.  Gesetz,  die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  örtlichen  Abgaben  betr.  S.  21.  —  Nr.  7.
Verordnung,  vorläufige  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  Aenderungen  der  Wehrpflicht  vom
11.  Februar  1888  betr.  S.  23.

 

Nr.  6.  Gesetz,
die  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  örtlichen  Abgaben  betreffend;

vom  10.  Februar  1888.

Wag.  Albert,  von  GOTITES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c  r  20.  12

verordnen  hiermit  wegen  Heranziehung  von  Militärpersonen  zu  örtlichen  Abgaben  unter
Aufhebung  der  deshalb  unter  dem  8.  März  1887  erlassenen  provisorischen  Verordnung
mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&  1.  Militärpersonen  sind  in  Bezug  auf  Heranziehung  zu  den  Gemeindelasten  —
einschließlich  derjenigen  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  —,  welche  auf  den  Grundbesitz
und  das  stehende  Gewerbe  oder  auf  das  aus  diesen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt
werden,  den  allgemein  geltenden  Vorschriften  unterworfen.

Dies  gilt  auch  von  dem  Einkommen  der  Militärärzte  aus  ihrer  Civilpraxis.
&2.  Rüäcksichtlich  der  persönlichen  Anlagen  für  Kirchen=  und  Schulzwecke  bewendet

es  bei  der  Bestimmung  in  §  8  unter  c  des  Gesetzes,  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für
Kirchen=  und  Schulzwecke  betreffend,  vom  12.  December  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  659),

 

 

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  5.  März  1888.  6