Object: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

108 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
jügen, wenn auch nicht zu ihren eigenen Gunsten (&. R. 49 125), so doch 
auch nicht im Namen und Interesse eines bestimmten Vertretenen, son- 
dern zur Durchführung der ihnen im allgemeinen, jedenfalls nicht auf 
cine bestimmte Person beschränkten, Interesse gestellten Aufgabe aus- 
üben. Ferner der Grundstückspfleger (obgleich in ZPO. 88 58, 787 
Vertreter genannt, vgl. § 928). die Pfleger der §§ 1911 bis 1919, der 
Nachlaßpfleger (8§ 1960) und der Pfleger zur Wahrung der Rechte der 
Versicherten nach R. v. 12.5. 01 8 62, weil es hier an dem zum Be- 
griff der Vertretung gehörigen, bestimmten, vertretenen Subjekte fehlt, 
ebenso der „Vertreter“ einer von der Immobiliarzwangsversteigerung 
ausgeschlossenen Forderung, 36. 8 65. Für Pr. auch Universitäts- 
guästur (Kab.Order v. 5. 2. 44, 26. 9. 45), Vertreter der durch ein Aus- 
einandersetzungsverfahren begründeten emeinschaftl. Angel. (G. v. 2. 4. 87). 
Bei der Verfügungsmacht des Vorstandes eines Vereins oder einer 
Stiftung (§8§ 26., 30, 86) handelt es sich begrifflich nicht um Vertre- 
tung, sondern um Organe, welche den juristischen Personen zur Willens- 
äußerung notwendig sind. Auch die Stellung des geschä eitsführenden 
Gesellschafters (§ 710) und des Ehemannes als Verwalters des ein- 
gebrachten Guts oder des Gesamtguts (88 1363, 1380, 1443) ist, da 
das eigene Interesse mit in Betracht kommt, keine einfache Vertretung 
in fremdem Namen. UÜbrigens ist der Erwerb des Mannes für die 
Frau nach § 1381, des Vaters für das Kind nach § 1646 unabhängig 
davon, ob ein Handeln im Namen der Frau oder des Kindes statt- 
gefunden hat. Eigenartig auch der Pfandhalter bzw. Vertreter der 
„Besitzer von Schuldverschreibungen“ nach §§ 1189, 1270 und RG. v. 
4. 12.99 §§ 16, 17. Der Treuhänder bei Hypothekenbanken (88 29 ff. 
RG. v. 13. 7. 99) ist kein Vertreter. Keine Anwendung finden die 
über Vertretung gegebenen Vorschriften auf den, im BG#. nicht be- 
sonders geordneten Fall der sog. indirekten Stellvertretung, in welchem 
zwar im Interesse und für Rechnung eines Vertretenen, aber im eigenen 
Namen gehandelt wird, da hier lediglich der Vertreter als Geschäftsherr 
anzusehen ist und Rechte erwirbt, E. R. 5826, aber auch E. JW. 10 1000. 
Modifikationen für das handelsrechtliche Kommissionsgeschäft, HGB. 
88 383 ff., insb. § 392, KO. § 44. Grenze zwischen dem Vertreter im 
Willen und dem bloßen Ubermittler der mündlichen oder schriftlichen 
Willenserklärung (Bote, § 120), kann praktisch zweifelhaft werden. — 
Der bloße Vertragsgehilfe (Agent (/72. Gr. 49 “), Mäkler, 88 652 ff., 
Handlungsagent HG. 88 84 ff., Handelsmäkler H#. 88 93 ff.) ist kein 
Vertreter. — Die Vorschriften dieses Titels beziehen sich zum Teil nur 
auf den Fall der Vollmacht (§§ 166, 167 bis 1767. Im übrigen um- 
fassen sie alle Fälle direkter Stellvertretung. — Es ist auch der Fall 
des Vertreters ohne Vertretungsmacht berücksichtigt (88§ 177 bis 180). 
— Für Prokura und Handlungsvollmacht HGB. g8 48 bis 58, Korre- 
wondentreeder 8§ 492 bis 499., Schiffer 8§ 526 ff., Prokuraindossament 
W. u. 17 
*7 Einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (A.“ vor § 104, 
Wirksamkeit nach §8§ 130 ff.), welches als abstraktes Geschäft (A.' Abs. 3 
a. E. vor § 104, 4. JW. O7 , (0/8 55) von dem Rechtsverhältnis zwischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.