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als solche, nicht etwa die Monarchen bezw. Senate der einzelnen
Bundesstaaten. Aus Art. 6,1 sowie Art. 8, 2 und 3 RV. ergab
sich dies deutlich; denn dort zourden die einzelnen Staaten,
Preußen, Bayern, Sachsen 2c. ausdrücklich als Bundesn itglieder
angegeben, hier wurde von den „Bundesstaaten“ als Ver-
tretenen und von den Bevolln ächtigten der „Bundesstaaten“
gesprochen. Auch das Reichsgericht teilt diese Auffassung
(.„Vertretung von Staaten darstellt, welche Mitglieder
des Bundes sind“)1). — Die Rechte dieser Mitglieder wurden
ausgeübt und geltend gemacht durch Vertreter, aus denen
sich der Bundesrat zusammensetzte. Art. 6 RV. bezeichnete
diese Vertreter ouch als Bevollmächtigte; die Bezeichnungen
bedeuteten jedoch, wie Labande) richtig bemerkt, dasselbe und
bezogen sich nur auf den Gegensatz zu den an Instruktionen
nicht gebundenen Reichstagsabgeordneten. Unter Vertreter
und Bevollmächtigter ist hier aber nicht der privatrechtliche
Begriff zu verstehen, sondern ein öffentlich-rechtlicher, auf den
man allerdings die Folgerungen des privatrechtlichen Be-
griffes analog anwenden kann. In der Literatur hat bis in die
neuere Zeit hinein eine verwirrende Gleichstellung der Begriffe
Vollmacht und Auftrag geherrschts).
Es ist daher am Platze, diese Unterscheidung deutlich
hervorzuheben: Die Vollmacht bezieht sich lediglich auf das
Verhältnis zu Dritten, auf die Fähigkeit des Vertreters, Wil-
lenserklärungen mit rechtlicher Wirkung für den Vertretenen
abzugeben. Der Begriff „Auftrag“ dagegen bezieht sich le-
diglich auf das Innenverhältnis, das Verhältnis vom Auf-
traggeber zum Beauftragten; aus der Übernahme des Auf-
1) Bd. 7, S. 382fsf. der Entscheidungen für Strafsachen. Eben-
so Laband, a. a. O., S. 91; Zorn, S. 148, 149; Herwegen S. 45;
Kliemke S. 15; Querfurtb S. 9—10; entgegengesetzter Ansicht v. Mohl,
S. 233; Mever, S. 429—430, v. Sepdel, Komm. S. 431 und bei von
Holtzendorff S. 233.
· 2)Laband-S.221,vgl.MüllerS.9.
3)z.B.·Arndt-S.44-woervonBefchränkungderVollmacht
„gegenüber dem Souverän und dem Heimatstaate“ redet.