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Bundesstaats herrührte und daß die Ernennung zum Bundes-
ratsbevollmächtigten weiter unter Einhaltung der näheren
landesgesetzlichen Vorschriften durch den daza Berechtigten
erfolgt war, ist sehr bestritten. Laband stellt nur fest, daß die
Prüfung sich auch darauf erstrecken konnte, ob die Be-
stellungsurkunde von dem befugten Vertreter des Staates
unter Einhaltung der landesgesetzlichen Bestimmungen aus-
gestellt war1). Hätte aber der Bundesrat tatsächlich die
Prüfung in diesem Punkte ausgelassen, so wäre der ganze
Vorgang ziemlich zwecklos gewesen. Die Prüfung wäre dann zu
einer geringfügigen und schnell zu erledigenden Formalität
herabgesunken, was mit der Wichtigkeit, mit der sie tatsächlich
beim Bundesrat gehandhabt wurde, aber auch dem Ernste der
Sache entsprechend gehandhabt werden mußte, im lebhaftem
Widerspruch gestanden hätte. M. E. ist daher die Ansicht die
richtigere, welche besagt, die Prüfung- konnte sich nicht
nur sondern mußte sich sogar auf die obengenannten Punkte
erstrecken:). Die Grundsätze des Verfassungsrechtes der Ein-
zelstaaten mußten hierbei zur Grundlage dienen, und es durfte
dabei insbesondere auch der Grundsatz von der Notwendigkeit
der ministeriellen Gegenzeichnung der betreffenden Voll-
machten nicht außer Acht gelassen werdens)“). Der Bundesrat
hatte also bei der Legitimationsprüfung auf folgende landes-
rechtliche Grundsätze zu achten:
Die Souveräne der Einzelstaaten waren lediglich als
Häupter ihrer Staaten Bundesmitglieder, wie schon oben aus-
geführt worden ist. Daher mußte auch festgestellt werden,
unter welchen Formen diese Oberhäupter überhaupt handelnd
1) Laband S. 249.
2) Vgl. auch v. Rönne Dtsch. Str. S. 204; Vogels S. 19 Anm. 4.
3) Vgl. v. Rönne, Pr. Str. 3. Aufl. Bd. 1, S. 218. Note 2;
Thudichum S. 115.
4) Bis 1880 wurden übrigens die Ernennungen zum B###. im
Reichsgesetzbl. bekannt gemacht, was aber dem Zwecke dieses Blattes,
„Gesetzblatt“ zu sein, widersprach.