Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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einer formell ordnungsmäßigen Urkunde die Führung der 
Stimmen übertragen worden war, erstreckte sich die Legiti— 
mationsprüfung vor allem auch auf die das Mandat des be— 
treffenden Abgeordneten begründenden vielseitigen Vorgänge 
der Wahl. Die letztere war daher, wie im folgenden ausgeführt 
werden wird, ungleich umfangreicher und langwieriger. 
Der Art. 27 der RV. besagte: „Der Reichstag prüft die 
Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber.“ Die 
gesamte Prüfung zerfiel also im Reichstage zunächst in zwei 
scharf von einander zu sondernde Tätigkeiten, die hier die 
Legitimationsprüfung im engeren Sinne und die Wahl- 
prüfung genannt werden sollen!). Mit verschwindenden Aus- 
nahmen.) ist diese Unterscheidung in der Literatur über diese 
Frage nicht gemacht worden, trotzdem der Reichstag selbst 
diesen Unterschied erkannt und eine Trennung vorgenommen 
hats). Noch in der Geschäftsordnung von 1868 waren aller- 
dings diese beiden Tätigkeiten nicht scharf gesondert. Dies 
geschah erst in der Sitzung vom 26. Januar 1876 dadurch, daß 
den Abteilungen die Vorprüfung der Wahl abgenommen und 
diese einer besonderen Wahlprüfungskommission übertragen 
wurde, so daß also den Abteilungen nur noch die Legitimations- 
prüfung im engeren Sinne verblieb. 
B. Die Tegitimationsprüfung im engeren Sinne. 
1. Das Verfahren. 
Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne war weiter 
nichts als ein Beurkundungsakt, durch welchen festgestellt 
wurde, daß derjenige, welcher sich im Reichstag mit einer for- 
mellen Bescheinigung richtiger Wahl einstellte, die Eigenschaften 
der Wählbarkeit dauernd besaß und daß nicht in seiner Person 
irgend ein sonstiger Grund eingetreten war, den man in der 
1) äbnlich Leser S. 132. 
2) z. B. Jellinek, S. 168ff. 
3) Vgl. biermit Hatschek S. 491ff.
	        
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