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lichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der aus
öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen
Rechte.“ Im übrigen war, wie gesagt, nichts bestimmt. Die
Meinungen gehen weit auseinander. Die einen schließen mit
argumentume contrario, daß in den Fällen 1, 2 und 3 des § 3
des Wahlgesetzes ein Erlöschen des Mandates vom Gesetz nicht
beabsichtigt gewesen sei. Diese Auffassung hat der Reichstag
selbst auch geteilt. Im Jahre 1899 beantragten Kopsch und
Genossen, das Mandat eines Mitgliedes, der in Konkurs ge-
raten war, für erloschen zu erklären:). Die Kommission schlug
jedoch die Ablehnung dieses Antrages vor, mit der Begründung,
viele Konkurse seien unverschuldet und enthielten für den
Betreffenden nichts Schimpfliches, während sich bei Nichter-
öffnung des Konkurses, z. B. beim Mangel an Masse viel
leichter Ehrenrühriges ergebe. Diese Gründe sind natürlich
keineswegs zwingend. Mit Recht wendet sich gegen diese Auf-
fassung wie auch gegen ein argumentum e cContrario
v. Seydel:) mit Nachdruck: „Wer nach gesetzlichem Ausspruche
zum Mitgliede nicht geeignet ist, der kann es nicht nur nicht
werden, sondern auch nicht bleiben.. Denn es handelt sich
bei der Wahl nicht nur um ein einmaliges Rechtsgeschäft ..,
vielmehr auch um die Begründung eines dauernden öffentlich-
rechtlichen Verhältnisses, für welches die persönliche Beschaffen-
heit der Berechtigten nicht allein beim Beginne, sondern eben
während der ganzen Dauer desselben von Belang ist.“ Dies
wird zweckentsprechend auch auf das Erlöschen des Mandates
durch Entmündigung und Armenunterstützung anzuwenden
seins). — Es ist noch die Frage aufgeworfen worden, ob mit dem
Verlust der Reichsangehörigkeit auch der Verlust des Reichs-
tagsmandates verknüpft gewesen sei. Aber m. E. konnte je-
1) Drucksachen zu den Verbandlungen des Reichstags, 1898,
1900, Nr. 994. "
2)v.Seydel-Reichstag,S.897.Vgl.Lefer-S.16.
3) So auch v. Rönne, Dtsch. Str. S. 250; Arndt S. 127; Laband
S. 341, Mever S. 370; Zorn S. 220.