Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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lichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verlust der aus 
öffentlichen Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen 
Rechte.“ Im übrigen war, wie gesagt, nichts bestimmt. Die 
Meinungen gehen weit auseinander. Die einen schließen mit 
argumentume contrario, daß in den Fällen 1, 2 und 3 des § 3 
des Wahlgesetzes ein Erlöschen des Mandates vom Gesetz nicht 
beabsichtigt gewesen sei. Diese Auffassung hat der Reichstag 
selbst auch geteilt. Im Jahre 1899 beantragten Kopsch und 
Genossen, das Mandat eines Mitgliedes, der in Konkurs ge- 
raten war, für erloschen zu erklären:). Die Kommission schlug 
jedoch die Ablehnung dieses Antrages vor, mit der Begründung, 
viele Konkurse seien unverschuldet und enthielten für den 
Betreffenden nichts Schimpfliches, während sich bei Nichter- 
öffnung des Konkurses, z. B. beim Mangel an Masse viel 
leichter Ehrenrühriges ergebe. Diese Gründe sind natürlich 
keineswegs zwingend. Mit Recht wendet sich gegen diese Auf- 
fassung wie auch gegen ein argumentum e cContrario 
v. Seydel:) mit Nachdruck: „Wer nach gesetzlichem Ausspruche 
zum Mitgliede nicht geeignet ist, der kann es nicht nur nicht 
werden, sondern auch nicht bleiben.. Denn es handelt sich 
bei der Wahl nicht nur um ein einmaliges Rechtsgeschäft .., 
vielmehr auch um die Begründung eines dauernden öffentlich- 
rechtlichen Verhältnisses, für welches die persönliche Beschaffen- 
heit der Berechtigten nicht allein beim Beginne, sondern eben 
während der ganzen Dauer desselben von Belang ist.“ Dies 
wird zweckentsprechend auch auf das Erlöschen des Mandates 
durch Entmündigung und Armenunterstützung anzuwenden 
seins). — Es ist noch die Frage aufgeworfen worden, ob mit dem 
Verlust der Reichsangehörigkeit auch der Verlust des Reichs- 
tagsmandates verknüpft gewesen sei. Aber m. E. konnte je- 
1) Drucksachen zu den Verbandlungen des Reichstags, 1898, 
1900, Nr. 994. " 
2)v.Seydel-Reichstag,S.897.Vgl.Lefer-S.16. 
3) So auch v. Rönne, Dtsch. Str. S. 250; Arndt S. 127; Laband 
S. 341, Mever S. 370; Zorn S. 220.
	        
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